§ 2 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 2 Viehladestellen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

2.
Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.

3.
Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

4.
Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

5.
Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

6.
Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.

7.
Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.

8.
Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.

(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
von Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und

2.
von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass

1.
eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,

2.
Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und

3.
ausreichende Anbindevorrichtungen

geschaffen werden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung B. v. 26. Mai 2020 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 10. April 2020

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Frühere Fassungen von § 2 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020 (05.06.2020)Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
vom 26.05.2020 BGBl. I S. 1170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ViehVerkV Flächen, Räume und Gerätschaften
... kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 genehmigen. (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, 1. ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... eine dort genannte Anforderung eingehalten wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5 , § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 ...
§ 47 ViehVerkV Übergangsvorschriften (vom 09.03.2010)
... eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. ... Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... genannte Anforderung eingehalten wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder ...


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