§ 27 Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
- bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
- 2.
- bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der
Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach
Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus
Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach
Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
- ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784 2) aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
- 2.
- der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 2) entspricht,
- 3.
- die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
- 4.
- die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
---
- 2)
- Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 28 ViehVerkV Anzeige der Kennzeichnung ... seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage ... Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, ...
§ 33 ViehVerkV Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken ... nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 ... § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch ... von Rindern durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 , § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder ... oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt, 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1 , § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen ...
Zitat in folgenden NormenBVDV-Verordnung
neugefasst durch B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
§ 3 BVDVV Untersuchungen (vom 30.06.2016) ... Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind. (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 ... Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung ...
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV ... Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt. 3. In § 27 Absatz 4 wird das Wort „(Transponder)" durch das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § ... oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt, 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 9 SamEnV Prüfeinsatz ... oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummern nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind die entsprechenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/a150699.htm