- 1.
- die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und
- 2.
- die Ohrmarkennummer des Muttertieres
- a)
- der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
- b)
- derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
enthalten sowie dem Muster der Anlage
8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt §
25 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
neugefasst durch B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480