Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 36 Begleitpapier
§ 37 Bestandsregister

Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,

2.
der Registriernummer seines Betriebes,

3.
des Datums des Verbringens,

4.
der Registriernummer des abgebenden Betriebes,

5.
des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 198 m.W.v. 9. März 2010

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§ 36 Begleitpapier


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.

(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 198 m.W.v. 9. März 2010

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§ 37 Bestandsregister


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung V. v. 25. April 2008 BGBl. I S. 764 m.W.v. 1. Mai 2008



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