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§ 4 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot



(1) 1Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

1.
Viehausstellungen,

2.
Viehmärkte,

3.
Viehschauen,

4.
Wettbewerbe mit Vieh und

5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.

2Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 , § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,  ... Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 , § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
§ 7 GeflPestV Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte (vom 23.10.2018)
... wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Verbot der Übernahme § 44d Anzeige der Kennzeichnung". 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
...  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, ... Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § ...