(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des §
15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.
§ 17 WVO Anerkennungsfähige Einrichtungen (vom 01.01.2018) ... zu erfüllen, können unter Auflagen befristet anerkannt werden. Abweichend von § 7 genügt es, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung wenigstens ... ist, daß die Werkstatt im Endausbau, spätestens nach 5 Jahren, die Voraussetzungen des § 7 ...