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§ 27 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten



(1) 1Wer

1.
eine ortsfeste Anlage oder

2.
eine ortsveränderliche Anlage,

die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. 3§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. 5Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. 6Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. 2Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) 1Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. 2Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. 3Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. 5Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) 1Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. 2Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) 1Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. 2Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) 1An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. 2Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

(7) 1Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1.
die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

2.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

a)
dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,

b)
dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

c)
dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,

d)
dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,

e)
dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.





 

Frühere Fassungen von § 27 WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 228 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 107 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WaffG Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
... Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten ...
§ 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (vom 06.07.2017)
... dem Abhandenkommen wieder erwirbt; 5. auf einer Schießstätte ( § 27 ) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; ... des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte ( § 27 ) erwirbt; 3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach ... zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte ( § 27 ) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ...
§ 42 WaffG Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (vom 20.02.2020)
... 2 Nr. 2 geführt werden, 2. auf das Schießen in Schießstätten ( § 27 ), 3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, 4. ...
§ 49 WaffG Örtliche Zuständigkeit (vom 01.04.2008)
... § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben, 2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ... nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste ... wird oder betrieben oder geändert werden soll, 3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ... nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2020)
... oder nicht rechtzeitig beantragt, 8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2 , § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... Munition anderen gewerbsmäßig überlässt, 11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung ... ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert, 12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 ... Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient, 13. ... sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient, 13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,  ... 13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt, 14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht ... aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt, 14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt, 15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine ... rechtzeitig zurückgibt oder 23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2 , § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2698
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 9 AWaffV Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
... ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens ( § 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes ) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die ... und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis ( § 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes ) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die ...
§ 10 AWaffV Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche (vom 05.04.2017)
... 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes ...
§ 11 AWaffV Aufsicht
... ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von ...
§ 22 AWaffV Lehrgänge und Schießübungen (vom 05.04.2017)
... dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens ( § 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes ) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und ...

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 8 WaffRNeuRegG Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
... „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes" und die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes" durch die Wörter „§ 33 Abs. 1 des ...
Artikel 19 WaffRNeuRegG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften (vom 01.04.2008)
... Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 ...

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
...  e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung, f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf ...

Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 2 WaffRG Begriffsbestimmungen
... 1 Satz 1 des Waffengesetzes, e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes, f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes , g) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie h) § 40 Absatz 4 Satz ... 11 Absatz 1 des Waffengesetzes, f) § 21a des Waffengesetzes, g) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes , h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes, i) § 30 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... „§ 23 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 ... Kennzeichnung § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten ... dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt." 14. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 3 aufgehoben. 14a. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a ... oder nicht rechtzeitig beantragt, 8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2 , § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... wird wie folgt gefasst: „23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2 , § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 107 SchriftVG Änderung des Waffengesetzes
... durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz ...

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden." 17. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt. g) In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „16" durch die Angabe „18" ersetzt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG ... Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG 25,- 31. Abstempeln der Karteiblätter ...