Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 (Nr. 19); Geltung ab 01.07.2011, abweichend siehe Artikel 13
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 13 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 WPflG § 2, § 10, § 54 (neu), § 55 (neu), § 56 (neu), § 57 (neu), § 58 (neu), § 59 (neu), § 60 (neu), § 61 (neu), § 62, mWv. 1. Juni 2011 § 62 (neu)

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften".

b)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Personalakten".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

d)
Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Angaben angefügt:

„Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst

§ 55 Verpflichtung

§ 56 Status

§ 57 Wehrersatzbehörden

§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden

§ 59 Beratung und Untersuchung

§ 60 Dienstantritt

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

§ 62 Übergangsvorschrift".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

3.
In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66" durch die Angabe „den §§ 64, 66, 66a oder 66b" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Personalakten".

5.
Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

6.
Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:

„Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst

(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.

§ 55 Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.

(3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 56 Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.

§ 57 Wehrersatzbehörden

Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.

§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.

§ 59 Beratung und Untersuchung

(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben.

(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend.

(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

§ 60 Dienstantritt

(1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.

(2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.

§ 62 Übergangsvorschrift

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2011

 
(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben."

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Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SG § 2, § 56, § 59, § 60, § 77, § 78, § 80, § 98

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:

„§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

3.
§ 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und

2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bestandskraft des Heranziehungsbescheides" durch die Wörter „Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde."

5.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),

2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

6.
In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1" die Wörter „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" eingefügt.

7.
§ 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

8.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor."

9.
§ 98 wird wie folgt gefasst:

„§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

(1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn

1.
das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder

2.
am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung

bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.

Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird."

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Artikel 3 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SUV § 5, § 12, § 16

Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen."

2.
Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SLV § 1, § 6, § 10, § 22, § 43

Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „Soldaten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Soldatinnen" die Wörter „und Soldaten" eingefügt.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „nicht wehrpflichtige" gestrichen.

d)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Soldatinnen" die Wörter „und frühere Soldaten" eingefügt.

2.
§ 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3.
In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „genannten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „genannten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend."

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Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 WSG § 1, § 7, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8h, § 9, § 11, mWv. 1. Januar 2011 § 8i (neu)

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

e)
In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Grundwehrdienstes" durch das Wort „Wehrdienstes" sowie die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

f)
In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

3.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Beorderte Soldaten" durch die Wörter „Soldaten nach Absatz 1" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden."

4.
In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

5.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zusätzlichen" gestrichen sowie die Angabe „§ 6b" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1.
ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2.
ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3.
ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4.
ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrsold" die Wörter „für den Folgemonat" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zusätzlichen" gestrichen.

6.
Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.

7.
In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern „den gleichen Voraussetzungen" die Wörter „, zum gleichen Zeitpunkt" eingefügt.

8.
In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

9.
Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:

„§ 8i Weiterverpflichtungsprämie

(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.

(3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.

(4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Entlassungsgeld

(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt."

11.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde."

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Artikel 6 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 ArbPlSchG § 16

Dem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."

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Artikel 7 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 USG § 2, § 12a

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten".

b)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer I wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".

c)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".

d)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".

e)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten

(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:

1.
allgemeine Leistungen (§ 5),

2.
Überbrückungsgeld (§ 5a),

3.
besondere Zuwendung (§ 5b),

4.
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

5.
Einzelleistungen (§ 6),

6.
Sonderleistungen (§ 7),

7.
Mietbeihilfe (§ 7a),

8.
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

(3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten."

3.
Die Überschrift der Nummer I des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".

4.
Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".

5.
In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

6.
Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".

7.
Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".

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Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SVG § 2, § 3, § 4, § 8, § 8a, § 13, § 13a, § 82

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:

„Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet."

3.
Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I wie folgt gefasst:

„Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".

4.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter „, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

5.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" durch die Wörter „, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden" gestrichen.

7.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Grundwehrdienstes" durch die Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist."

8.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt."

9.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenommen" die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt."

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Artikel 9 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 MRRG § 18, § 25

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."

2.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt."

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Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 2. BMeldDÜV § 1, § 2a (neu), § 6, § 12

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.
Familienname 0101, 0102,

2.
Vornamen 0301, 0302,

3.
gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben."

3.
In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „An" die Wörter „das Bundesamt für Wehrverwaltung, an" eingefügt.

4.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger."

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Artikel 11 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BBesG § 85a (neu)

Nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird folgender § 85a eingefügt:

 
„§ 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit

(1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr 2011. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.

(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den Dienstbezügen gezahlt.

(4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn

1.
das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.
der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist."

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Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Der durch Artikel 1 Nummer 6 eingefügte § 62 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

(3) Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 11 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder



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