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§ 26 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung



(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.

(3) 1Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2,

2.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

3.
die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,

4.
die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

5.
die Art und Weise der Übermittlung einer Insiderliste nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

6.
die Art und Weise der Übermittlung sowie der Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und

7.
den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 26 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 5 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 14.07.2018Artikel 4 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 1 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 1 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung entgegen § 26 ... Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. eine ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen § 30 Absatz 3 Clearing-Dienste ...
§ 127 WpHG Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (vom 03.01.2018)
... Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer ... Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 , veröffentlichen. Er übermittelt die Information außerdem ... hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer ... Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 , mitzuteilen. Auf die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23 in der ... 8 unverzüglich, spätestens jedoch drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) zu ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024)
... der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2 , § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § ... der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2 , § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § ...

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 KapMuG Anwendungsbereich (vom 21.07.2019)
... der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes , 4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der ...

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 21.07.2019)
... der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes , 4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in ...

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 WpAV Anwendungsbereich (vom 30.10.2018)
... der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes , 4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer ... über die Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes , 10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des ...
§ 8 WpAV Inhalt der Mitteilung (vom 30.10.2018)
... In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: 1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung, 2. ... 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden ... der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben: 1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation ...
§ 9 WpAV Art und Form der Mitteilungen (vom 15.12.2023)
... können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten. (2) ...
§ 11 WpAV Mitteilung der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. ... bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG " durch die Wörter „Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 ... Finanzinstrumente" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes " durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ... geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " durch die Wörter „einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 ... bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG " durch die Wörter „Aktualisierung einer Veröffentlichung von ... bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG " durch die Wörter „Berichtigung einer Veröffentlichung von ... § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" und ... „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" und die Wörter „ § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. ... aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent" durch die Wörter „Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen ... „kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes " durch die Wörter „können auch die Geschäftsführungen der ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind." 26. § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die ... a und b werden aufgehoben. bbb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „ § 26 Abs. 1 Satz 1 , auch" die Wörter „in Verbindung mit Satz 2, jeweils" gestrichen.  ... gestrichen. ccc) Folgender Buchstabe d wird eingefügt: „d) § 26 Absatz 1 Satz 2 , in Verbindung mit Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz ... 26 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 ,". ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. eee) Der ...
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen
... wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 6 werden die Wörter „§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU) ... ersetzt. 2. In § 12 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU) ... 2" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU) ... In § 126 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „eine Veröffentlichung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Maßgabe von § 15 Absatz 3 des ... nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Maßgabe von § 15 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „eine ... 2. In § 140 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des Artikels 17 der ... (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „gemäß Artikel 17 der ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 1 EHUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... im elektronischen Bundesanzeiger; 9. Veröffentlichungen nach den §§ 15 , 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der ...

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b und 37c" durch die Angabe „§§ 97 und ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 14 DiRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt. 8. In § 26 Absatz 1 und 2 , § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... oder 2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 2b Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4, § 26 Absatz 2, den §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig ...
Artikel 2 TranspRLÄndRLUG Änderung des Börsengesetzes
... entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums 1. der Emittent entgegen § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ... betrifft, nicht unverzüglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ... nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße gegen die §§ 15 und 20a des Wertpapierhandelsgesetzes nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters". c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und ... c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das ... aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt." 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das ... dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die öffentliche Ankündigung ... eingefügt. 8. In § 15b Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt. 9. Die ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 4" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ... b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst: „5. entgegen a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in ... entgegen a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. ... c) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt: „6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a ...
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... Veröffentlichung Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an ... Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der ...
Artikel 5 TUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, ... der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 5 ZuFinG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." 5. In § 26 Absatz 1 werden nach den Wörtern „veröffentlichen, hat diese vor ihrer ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel § 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; ... aufgehoben. d) Nummer 3 wird Nummer 2. 24. Der bisherige § 15 wird § 26 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 25" durch die Angabe „§ 38" ersetzt. 41. Der bisherige § 26 wird § 40 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die ... 42. § 26a wird § 41 und in Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 26 " durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 43. Der bisherige § 27 wird ... Angabe „Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ § 26 Abs." durch die Angabe „§ 40 Absatz" und die Angabe „Nr." durch ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 26 Abs. 1 und § 26a" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 und § 41" ... 40 Absatz 1 und § 41" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 26 " durch die Angabe „§ 40", die Angabe „§ 26a" durch die Angabe ... 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § ... 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41" und die Angabe „ § 26 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 48. ... nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung entgegen § 26 ... Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. eine ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen § 30 Absatz 3 ... Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer ... Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 , veröffentlichen. Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, ... Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer ... Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 , mitzuteilen. Auf die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses ... 8 unverzüglich, spätestens jedoch drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) zu ...
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
...  „2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
§ 45 BörsG Haftungsausschluss
... Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete ...

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
§ 1 KapMuG Musterfeststellungsantrag (vom 01.06.2012)
... Investmentgesetz, 3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und ...

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 01.06.2012)
...  3. Angaben in einer Mitteilung über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, ...

Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV)
V. v. 01.03.2005 BGBl. I S. 515; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 2 MaKonV Bewertungserhebliche Umstände
... kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. (2) Insiderinformationen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie Entscheidungen und Kontrollerwerbe, die nach ...