(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den
§§ 9,
10,
11,
14 oder
15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... Prospekt § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche Abschnitt 4 ... „§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. 19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" durch die ...
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 53 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182