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§ 14c - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 14c Freiwilliges Jahr



(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.

(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.



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Frühere Fassungen von § 14c ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14c ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14c ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015)
...  3. vom Zivildienst befreit sind, 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie ...
§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
... im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§ 14c ) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur ...
§ 43 ZDG Entlassung (vom 01.12.2010)
... wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden ...
§ 78 ZDG Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften (vom 09.08.2019)
... die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium ...
§ 79 ZDG Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.12.2010)
... treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. ...
§ 81 ZDG Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (vom 01.12.2010)
... 1 oder 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1) verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies ...
§ 81a ZDG Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (vom 01.12.2010)
... den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c , die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die ... nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung
V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahnverkehr), 16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Anerkannte ...

Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
§ 2 KDVG Antrag
... gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder 2. a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes , b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen ... solchen Verpflichtung zuzustimmen, und c) die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes , eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als ...

Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
§ 11 ZDPersAV Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt
... Daten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nach den §§ 14 bis 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wird, übermittelt das Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 23 BwEinsatzBerStG Änderung des Zivildienstgesetzes
... die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,". b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz ... 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie ... treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... durch die Wörter „die der Zivildienst dauert" ersetzt. 7. § 14c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... oder 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1) verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies ... 2010 Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c , die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... § 14a Entwicklungsdienst § 14b Andere Dienste im Ausland § 14c Freiwilliges Jahr § 15 Sondervorschriften für Angehörige des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)
V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Eingangsformel KDVZuschV
... Grund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I ...
§ 1 KDVZuschV Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise (vom 01.06.2008)
... Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten ... Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über ...
§ 2 KDVZuschV Antrag auf Zuschuss
... Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung bei, dass ...
§ 3 KDVZuschV Gewährung des Zuschusses (vom 01.05.2010)
... Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der ...