(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) 1Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. 3Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
(5) 1Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. 2Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.
(6) 1Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. 3Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
- 2.
- Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
- 3.
- Datum und Ort der Ausbildung,
- 4.
- gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,
- 5.
- Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,
- 6.
- Name und Anschrift des Supervisors sowie
- 7.
- anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185