§ 2 - Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.

(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.

(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.

(4) 1Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. 3Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.

(5) 1Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. 2Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.

(6) 1Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. 3Die Bescheinigung muss enthalten:

1.
Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,

2.
Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,

3.
Datum und Ort der Ausbildung,

4.
gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,

5.
Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,

6.
Name und Anschrift des Supervisors sowie

7.
anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 m.W.v. 1. März 2024

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Frühere Fassungen von § 2 ZMediatAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 ZMediatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZMediatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZMediatAusbV Fortbildung des zertifizierten Mediators (vom 01.03.2024)
... Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen. (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist 1. eine Vertiefung ...
§ 5 ZMediatAusbV Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
... Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die ...
§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen (vom 01.03.2024)
... Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich ... (4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung ...
Anlage ZMediatAusbV (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs (vom 01.03.2024)
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Anhang 2. ZMediatAusbVÄndV zu Artikel 1 Nummer 5
... (zu § 2 Absatz 3 ) Inhalte des Ausbildungslehrgangs Nummer Inhalt des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV
... Juli 2020 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat" die ... Mediator". Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erfolgreiche" ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 2 Absatz 3 und 4" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" ... „(4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung ...


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