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§ 3 - Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators



(1) 1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. 3Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator". 4Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist

1.
eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder

2.
eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

(3) 1Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung muss enthalten:

1.
Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,

2.
Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,

3.
Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie

4.
vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

(4) 1Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.



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Frühere Fassungen von § 3 ZMediatAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ZMediatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZMediatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZMediatAusbV Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
... Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte ...
§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen (vom 01.03.2024)
...  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung am 1. September 2017 zu ... der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV
... anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden ... der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung erfüllt." 5. Die Anlage ...