(1)
1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden.
3Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator".
4Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
- 1.
- eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
- 2.
- eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) 1Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
- 2.
- Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
- 3.
- Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
- 4.
- vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
(4) 1Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185