Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste (Zweite Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung - GeldWertArbbV2)

V. v. 22.09.2017 BAnz AT 29.09.2017 V1
Geltung ab 01.10.2017 bis 31.12.2018; FNA: 810-1-77-2 Arbeitsförderung
Eingangsformel
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Satz 1) Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2017

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2017, abgeschlossen zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V., Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2017 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. 2Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. 3Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2019 GeldWertArbbV2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

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Anlage (zu § 1 Satz 1) Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2017



§ 1 Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland,

fachlich: für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbearbeitung und/oder als Geld- und Werttransporte durchführen,

persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und für die im Transport und in der Geld- und Wertbearbeitung operativ tätigen betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Schichtleiter, Disponenten).

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.

§ 2 Stundenlöhne


Die Stundenlöhne* für Sicherheitsmitarbeiter betragen:

a)
Mobile Dienstleistung:

Geld- und Werttransport

Bundeslandab
1. März 2017
ab
1. Januar 2018
Nordrhein-Westfalen16,13 € 16,53 €
Niedersachsen15,23 € 15,63 €
Baden-Württemberg14,88 € 15,33 €
Bayern14,88 € 15,33 €
Bremen14,56 € 15,01 €
Hamburg14,56 € 15,01 €
Hessen14,56 € 15,01 €
Rheinland-Pfalz13,47 € 14,02 €
Saarland13,47 € 14,02 €
Schleswig-Holstein12,35 € 12,90 €
Berlin11,94 € 12,64 €
Brandenburg11,94 € 12,64 €
Mecklenburg-Vorpommern11,94 € 12,64 €
Sachsen11,94 € 12,64 €
Sachsen-Anhalt11,94 € 12,64 €
Thüringen11,94 € 12,64 €


b)
stationäre Dienstleistung:

Geldbearbeitung

Bundeslandab
1. März 2017
ab
1. Januar 2018
Bayern13,24 € 13,56 €
Hessen13,24 € 13,56 €
Nordrhein-Westfalen13,24 € 13,56 €
Baden-Württemberg12,69 € 13,02 €
Bremen12,69 € 13,02 €
Hamburg12,69 € 13,02 €
Niedersachsen12,69 € 13,02 €
Rheinland-Pfalz10,51 € 10,91 €
Saarland10,51 € 10,91 €
Schleswig-Holstein10,51 € 10,91 €
Berlin9,88 € 10,38 €
Brandenburg9,88 € 10,38 €
Mecklenburg-Vorpommern9,88 € 10,38 €
Sachsen9,88 € 10,38 €
Sachsen-Anhalt9,88 € 10,38 €
Thüringen9,88 € 10,38 €


 
(§ 2 Buchstabe c und § 3 werden von der Verordnung ausgenommen und sind daher nicht abgedruckt.)

---
*
Die nicht vom Geltungszeitraum der Verordnung erfassten Stundenlöhne sind nicht mit abgedruckt.
---


§ 4 Fälligkeit der Vergütungsansprüche


Die Abrechnung der Entgelte erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist im Folgemonat bis spätestens zum 15. vorzunehmen. (§ 4 Satz 4 wird von der Verordnung ausgenommen und ist daher nicht abgedruckt.)

Günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Arbeitsortprinzip


1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

2.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird.



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