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Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (2. EnEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel*



Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3, des § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, des § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 1a, 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4, des § 7a Absatz 1 sowie des § 7b Absatz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 5a Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) und § 7 Absatz 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden sind und § 7 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 7a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) und § 7b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:


---
*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). Die Bezugnahmen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) und in der Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gelten als Bezugnahmen auf die in dem vorhergehenden Satz genannte Richtlinie 2010/31/EU. Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung



Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich".

b)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen".

c)
Die Angabe zu § 26b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder".

d)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik".

e)
Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes".

f)
Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern."

c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Wohngebäude, die

a)
für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder

b)
für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und".

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Tabelle 2" durch die Angabe „Nummer 1.2" ersetzt.

b)
Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich."

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abzogen werden, soweit er

1.
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und

2.
vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.

Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.

(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9: 2011-12*, berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1: 2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln."

---
*
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

6.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „nach Satz 1" ersetzt und die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach Anlage 2 Tabelle 2" durch die Wörter „nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a" ersetzt.

bbb)
Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden." ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Sätze 2 und 3" durch die Wörter „nach Maßgabe der Sätze 2 und 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet werden."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.

(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden."

7a.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben."

bb)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 ist nicht anzuwenden" durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und es werden die Wörter „Die Absätze 2 bis 5" durch die Wörter „Die Absätze 2 bis 4" ersetzt.

8.
Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben. Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am" und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsberichts mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion" werden durch die Wörter „den Inspektionsbericht" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 796)" die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist," eingefügt und die Wörter „Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29)" durch die Wörter „Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48)" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden" eingefügt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „DIN EN 13053" durch die Angabe „DIN EN 13053: 2007-11" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2007-09" durch die Angabe „2007-11" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden die Wörter „die Absätze 2 und 3" durch die Wörter „die Absätze 2 bis 4" ersetzt.

14.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1.
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2.
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3.
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4.
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

5.
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen."

15.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „des berechneten Energiebedarfs" die Angabe „(Energiebedarfsausweis)" eingefügt und wird nach den Wörtern „des erfassten Energieverbrauchs" die Angabe „(Energieverbrauchsausweis)" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden. Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am" und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung des Energieausweises mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Energieausweises beim Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 oder 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 oder 5" ersetzt.

16.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind."

17.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden."

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „von Energieverbrauchskennwerten" durch die Wörter „des Energieverbrauchs" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „für Energieverbrauchskennwerte" durch die Wörter „für den Energieverbrauch" ersetzt.

18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken."

19.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4" ersetzt und werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20" gestrichen.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist."

19a.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der Absatz 3 wird Absatz 2.

19b.
In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.

20.
§ 26b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist," ersetzt.

bb)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind,".

cc)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

d)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

e)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird das Wort „Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

21.
Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26f eingefügt:

„§ 26c Registriernummern

(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie

1.
in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

2.
in Fällen des § 17

a)
die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und

b)
die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.

(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.

(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.

(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:

1.
Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse;

2.
Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen;

3.
vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.

Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach Satz 1, der sie gleichwertig ist.

(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren.

(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.

(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.

(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.

§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.

(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:

1.
Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,

2.
Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,

3.
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,

4.
Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,

5.
Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,

6.
wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,

7.
Einsatz erneuerbarer Energien und

8.
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.

(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:

1.
Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

2.
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und

3.
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder

Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten."

22.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel betreibt,

5.
entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist,

6.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,

3.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,

4.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2015

 
 
6.
entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
7.
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

8.
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder

9.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2.
entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt."

23.
Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser Verordnung anzugeben."

24.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3a ersetzt:

„(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind

1.
von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder

2.
in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen.

Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.

(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:

1.
bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist;

2.
bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen;

3.
bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;

4.
bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen sind.

Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben:

1.
bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7. März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004 (BAnz. S. 23.804),

a)
der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger ergibt, und

b)
die Art der Beheizung;

2.
bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

b)
In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 sowie in Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20" gestrichen.

25.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden."

26.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „darf diese anstelle von Tabelle 1" durch die Wörter „darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1" ersetzt und wird die Angabe „2006-12" durch die Angabe „2012-07" ersetzt.

bb)
In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Angabe „10,9" durch die Angabe „10,0" und die Wörter „§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2" ersetzt.

cc)
Nummer 1.1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

Zeile Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)  
1.0Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie-
bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar
2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m²•K)
1.2Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m²•K)
1.3Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m²•K)
1.4 Fenster, Fenstertüren WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m²•K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m²•K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64
1.7AußentürenWärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m²•K)
2Bauteile nach den Zeilen 1.1
bis 1.7
WärmebrückenzuschlagΔUWB = 0,05 W/(m²•K)
3Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2: 2011-12:
nach Kategorie I*
4Sonnenschutzvorrichtungkeine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1
oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung
5Heizungsanlage• Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
- für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche inner-
halb der thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan-
dard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08
Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt,
Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile
mit Proportionalbereich 1 K
6Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Zeile 5
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:
Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher aus-
gelegt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen
Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben
nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Spei-
cher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie
Wärmeerzeuger,
- kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter
Solarspeicher)
- große Solaranlage bei AN > 500 m²
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach
DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation
7Kühlungkeine Kühlung
8Lüftungzentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt."


 
 
dd)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2
Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

ZeileGebäudetyp Höchstwert des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts
1 Freistehendes
Wohngebäude
mit AN ≤ 350 m² T = 0,40 W/(m²•K)
mit AN > 350 m² T = 0,50 W/(m²•K)
2Einseitig angebautes Wohngebäude* T = 0,45 W/(m²•K)
3Alle anderen Wohngebäude T = 0,65 W/(m²•K)
4Erweiterungen und Ausbauten von
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5
T = 0,65 W/(m²•K)
* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrich-
tung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer
Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt."


 
 
ee)
Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„1.3.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach den in DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell)."

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-02" durch die Wörter „2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05," ersetzt.

bbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

cccc) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze 6 und 7 ersetzt:

 
„Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden."

dddd) Folgender Satz wird angefügt:

 
„Abweichend von DIN V 18599-1: 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich „Null" zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden."

eeee) Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:

 
Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

ZeileKenngrößeRandbedingungen
1Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2 Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile
- Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
ε = 0,8
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:
α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
α = 0,8
3Gebäudeautomation- Summand ΔθEMS: Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
4TeilbeheizungFür den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen)
sind ausschließlich die Standardwerte nach
DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.


 
 
 
bbb)
Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2
Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.

*
Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

2.1.3
Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden."

bb)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Tabelle 3" durch die Angabe „Tabelle 4" ersetzt und wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „, geändert durch A1: 2006-12," gestrichen.

cc)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „HT nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden" werden durch die Wörter „HT nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K" ersetzt.

*
Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden."

dd)
In Nummer 2.4 wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt und wird die Angabe „DIN EN 832: 2003-06" durch die Angabe „DIN V 4108-6: 2003-06 Abschnitt 6.2*" ersetzt.

ee)
Nummer 2.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet."

ff)
Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:

„2.8
Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2011-12 und DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen."

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)

3.1
Grundsätze

3.1.1
Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

3.1.2
Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

3.2
Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.2.1
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

3.3
Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden."

27.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „Zeilen Nr. 1.13 bis 7" durch die Angabe „Zeilen 1.13 bis 8" ersetzt.

bbb)
Der Nummer 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden."

ccc)
In Nummer 1.1.2 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

ZeileBauteile/SystemeEigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
  Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.0Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für
Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt
unberührt.
1.1Außenwand
(einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen Außenluft
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,28 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,4 W/(m²•K) U = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,72 τD65 = 0,78
1.3Wand gegen Erd-
reich, Bodenplatte,
Wände und Decken
zu unbeheizten
Räumen (außer Ab-
seitenwänden nach
Zeile 1.4)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,35 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.4Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5),
oberste Geschoss-
decke, Wände zu
Abseiten
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,20 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,7 W/(m²•K) UW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,76 τD65 = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,4 W/(m²•K) UW = 2,4 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,48 τD65 = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,7 W/(m²•K) UW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,59 τD65 = 0,59
1.8 Fenster,
Fenstertüren
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,3 W/(m²•K) UW = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,4 W/(m²•K) UW = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.10AußentürenWärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,8 W/(m²•K) U = 2,9 W/(m²•K)
1.11Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10
Wärmebrücken-
zuschlag
ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)
1.12GebäudedichtheitKategorie nach
DIN V 18599-2:
2011-12 Tabelle 6
Kategorie I*
1.13Tageslichtversor-
gung bei Sonnen-
oder Blendschutz
oder bei Sonnen-
und Blendschutz
Tageslichtversor-
gungsfaktor
CTL,Vers,SA nach
DIN V 18599-4:
2011-12
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutz-
vorrichtung
Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-
tung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich
gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-
schutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Zeile 1.2
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65
τD65 = 0,58
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65
τD65 = 0,62
2.1Beleuchtungsart- in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude
- im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-
stofflampe
2.2 Regelung der
Beleuchtung
Präsenzkontrolle:  
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31**
mit Präsenzmelder
- im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1
bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28,
31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart
„gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
- im Übrigen: manuell
3.1Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel „verbessert" nach DIN V 18599-5: 2011-12
Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer-
halb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
- bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß
den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2011-12 zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-
glichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
- bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50:
- Dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierender Betrieb
- Leistung 25 bis 50 kW
- Energieträger Erdgas
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13:
- Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung
Raumtemperaturregelung P-Regler
4.1Warmwasser
- zentrales System
Wärmeerzeuger:
Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach
DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8
Berichtigung 1: 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m²
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher
nach DIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch
DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.
4.2Warmwasser
- dezentrales
System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge
pro Gerät
5.1Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
5.2 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage ohne
Nachheiz- und
Kühlfunktion
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl Φrec bzw. ηt= 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung - Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
- Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch
entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für die-
sen Konditionierungsanteil
14/18 °C
- im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außer-
halb der konditionierten Zone.
Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
  Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-
gen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet
werden.
8Gebäudeautomation- Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.
** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12."


 
 
bb)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2
Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15."

cc)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a."

bbb)
Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden

Zeile Bauteile Anforderungsniveau Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1aOpake Außen-
bauteile, soweit
nicht in Bauteilen
der Zeilen 3 und 4
enthalten
nach EnEV 2009* Ū = 0,35 W/(m²•K) Ū = 0,50 W/(m²•K)
1b für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 0,35 W/(m²•K)
1cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 0,28 W/(m²•K)
2aTransparente
Außenbauteile,
soweit nicht in
Bauteilen der
Zeilen 3 und 4
enthalten
nach EnEV 2009* Ū = 1,9 W/(m²•K) Ū = 2,8 W/(m²•K)
2bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 1,9 W/(m²•K)
2cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 1,5 W/(m²•K)
3aVorhangfassade nach EnEV 2009* Ū = 1,9 W/(m²•K) Ū = 3,0 W/(m²•K)
3bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 1,9 W/(m²•K)
3cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 1,5 W/(m²•K)
4aGlasdächer,
Lichtbänder,
Lichtkuppeln
nach EnEV 2009* Ū = 3,1 W/(m²•K) Ū = 3,1 W/(m²•K)
4bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 3,1 W/(m²•K)
4cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 2,5 W/(m²•K)
* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
** § 28 bleibt unberührt."


 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2007-02" durch die Wörter „DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05," ersetzt.

bbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

cccc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 bis 6" durch die Wörter „Satz 3 bis 8" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2.1.2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden."

ccc)
Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-02 Tabelle 4" durch die Angabe „2011-12 Tabelle 5" ersetzt.

bbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

ddd)
Die Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden wie folgt gefasst:

„2.1.4
Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

2.1.5
Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden."

eee)
In Nummer 2.1.6 wird Tabelle 3 wie folgt gefasst:

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

ZeileKenngrößeRandbedingungen
1Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2Verbauungsindex Iv Iv = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12
Abschnitt 5.5.2 ist zulässig.
3Heizunterbrechung- Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (28)
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Glei-
chung (29)
jeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12
4 Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile
- Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
ε = 0,8
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:
α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
α = 0,8
5 Wartungsfaktor der
Beleuchtung
Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:
- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* mit 0,6
- im Übrigen mit 0,8.
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen
Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
- für die Nutzungen 14, 15 und 22* mit 1,12
- im Übrigen mit 0,84.
6Gebäudeautomation- Klasse C
- Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12."


 
 
 
fff)
Nach Nummer 2.1.6 werden folgende Nummern 2.1.7 bis 2.1.9 eingefügt:

„2.1.7
Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.

2.1.8
Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung" von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.

2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden."

bb)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

bbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02" durch die Wörter „Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12" ersetzt.

bbb)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt und wird die Angabe „Tabelle 4" durch die Angabe „Tabelle 5" ersetzt.

bbbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Nachweis" durch die Wörter „den Berechnungen" ersetzt.

cccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

 
„Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren."

cc)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen unbeheizte Räume" die Wörter „(außer Dachräumen)" eingefügt.

bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben" durch die Wörter „bleiben die Flächen unberücksichtigt" ersetzt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3.1.2 werden nach dem Wort „Nichtwohngebäudes" die Wörter „sowie des Referenzgebäudes" eingefügt.

bbb)
In Nummer 3.1.3 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

ccc)
Nummer 3.1.3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht."

bb)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3.2.1 Tabelle 4 werden die Wörter „Nr. gemäß DIN V 18599-10: 2007-02 Tabelle 4" durch die Wörter „Nummer gemäß DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5", wird das Wort „Aufenthaltsraum" durch das Wort „Gruppenraum" und werden die Wörter „Werkstatt, Montage, Fertigung (Nr. 22)" durch die Wörter „Gewerbliche und industrielle Hallen - leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit (Nummer 22.3)" ersetzt.

bbb)
Die Nummern 3.2.2 bis 3.2.4 werden wie folgt gefasst:

„3.2.2
Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

3.2.3
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

3.2.4
Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes."

d)
In Nummer 4 werden die Nummern 4.1 und 4.2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden."

28.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1 Außenwände

 
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand

a)
auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder

b)
der Außenputz erneuert wird.

Satz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden."

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „außen liegende" durch die Wörter „gegen Außenluft abgrenzende" und die Wörter „die Verglasung ersetzt wird" durch die Wörter „die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten."

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „1,30" durch die Angabe „1,3" ersetzt.

c)
Nummer 3 wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2,9 W/(m²·K)" durch die Angabe „1,8 W/(m²·K)" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden."

d)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume

 
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a)
eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

b)
eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),

c)
bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden oder

d)
bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 2008-04 Anhang C zu ermitteln; der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und wird hierbei der erste Halbsatz angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur auf opake Bauteile anzuwenden.

5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume

 
Soweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a)
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden,

b)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder

c)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.

Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden."

e)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhangfassaden" die Wörter „in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN 13947: 2007-07 entspricht," eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 Satz 2" durch die Wörter „Nummer 2 Satz 5" ersetzt.

f)
In Nummer 7 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:

Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

ZeileBauteilMaßnahme
nach
Wohngebäude und Zonen
von Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
≥ 19 °C
Zonen von Nicht-
wohngebäuden mit
Innentemperaturen von
12 bis < 19 °C
   Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 1
1AußenwändeNummer 1 Satz 1 und 2 0,24 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
2aFenster, Fenstertüren Nummer 2
Buchstabe a und b
1,3 W/(m²•K) 2 1,9 W/(m²•K) 2
2bDachflächenfensterNummer 2
Buchstabe a und b
1,4 W/(m²•K) 2 1,9 W/(m²•K) 2
2cVerglasungenNummer 2 Buchstabe c 1,1 W/(m²•K) 3 keine Anforderung
2dVorhangfassadenNummer 6 Satz 1 1,5 W/(m²•K) 4 1,9 W/(m²•K) 4
2eGlasdächerNummer 2
Buchstabe a und c
2,0 W/(m²•K) 3 2,7 W/(m²•K) 3
2fFenstertüren mit Klapp-,
Falt-, Schiebe- oder
Hebemechanismus
Nummer 2 Buchstabe a 1,6 W/(m²•K) 2 1,9 W/(m²•K) 2
3aFenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster mit
Sonderverglasungen
Nummer 2
Buchstabe a und b
2,0 W/(m²•K) 2 2,8 W/(m²•K) 2
3bSonderverglasungenNummer 2 Buchstabe c 1,6 W/(m²•K) 3 keine Anforderung
3cVorhangfassaden mit
Sonderverglasungen
Nummer 6 Satz 2 2,3 W/(m²•K) 4 3,0 W/(m²•K) 4
4aDachflächen ein-
schließlich Dachgau-
ben, Wände gegen
unbeheizten Dachraum
(einschließlich Absei-
tenwänden), oberste
Geschossdecken
Nummer 4 Satz 1 und 2
Buchstabe a, c und d
0,24 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
4bDachflächen mit
Abdichtung
Nummer 4 Satz 2
Buchstabe b
0,20 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
5aWände gegen Erdreich
oder unbeheizte Räume
(mit Ausnahme von
Dachräumen) sowie
Decken nach unten
gegen Erdreich oder
unbeheizte Räume
Nummer 5 Satz 1 und 2
Buchstabe a und c
0,30 W/(m²•K) keine Anforderung
5bFußbodenaufbautenNummer 5 Satz 2
Buchstabe b
0,50 W/(m²•K) keine Anforderung
5cDecken nach unten an
Außenluft
Nummer 5 Satz 1 und 2
Buchstabe a und c
0,24 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
1 Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berech-
nung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist
DIN EN ISO 6946: 2008-04 zu verwenden.
2 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen
Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Fest-
legungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.
4 Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln."


 
g)
In Nummer 8.3 wird die Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt.

29.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:

-
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

-
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer

2.1.1
berechnet wird und deren Luftvolumen 1.500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1.500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes - folgende Werte nicht überschreiten:

-
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h-1 und

-
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1.

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden."

30.
In Anlage 4a Satz 3 wird die Angabe „2006-12" durch die Angabe „2012-07" ersetzt.

31.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Tabelle 1 Zeile 6 werden die Wörter „Leitungen von Zentralheizungen" durch das Wort „Wärmeverteilungsleitungen" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Leitungen von Zentralheizungen" durch das Wort „Wärmeverteilungsleitungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des § 10 Absatz 2 und" gestrichen und werden die Wörter „bis zu einer Länge von 4 m" durch die Wörter „bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern" ersetzt und werden nach dem Wort „(Stichleitungen)" die Wörter „und sich in beheizten Räumen befinden" eingefügt.

32.
Die Anlagen 6 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude

Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 3977)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 3978)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 3979)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 3980)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 3981)


Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 3982)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 3983)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 3984)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 3985)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 3986)


Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs 2014 (BGBl. I 2013 S. 3987)


Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs 2014 (BGBl. I 2013 S. 3988)
".

33.
Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Energieeffizienz-
klasse
Endenergie
[kWh/(m²•a)]
A+< 30
A< 50
B< 75
C< 100
D< 130
E< 160
F< 200
G< 250
H> 250
".

34.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20" sowie „und Modernisierungsempfehlungen" gestrichen.

b)
In den Nummern 2.6 und 3.7 wird jeweils das Wort „kostengünstige" durch das Wort „kosteneffiziente" ersetzt.


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b tritt § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer