§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 (2. FinAusglG2011DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2011


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2011 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 1.813.331.369,20 Euro
von Bayern 3.620.709.246,41 Euro
von Hamburg 91.526.787,87 Euro
von Hessen 1.798.787.569,98 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2.999.105.803,67 Euro
an Brandenburg 443.330.406,06 Euro
an Bremen 517.893.209,56 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 432.789.181,62 Euro
an Niedersachsen 208.974.658,28 Euro
an Nordrhein-Westfalen 239.600.448,30 Euro
an Rheinland-Pfalz 246.236.642,10 Euro
an das Saarland 120.412.867,54 Euro
an Sachsen 922.473.052,73 Euro
an Sachsen-Anhalt 543.817.921,58 Euro
an Schleswig-Holstein 119.059.411,81 Euro
an Thüringen 530.661.370,21 Euro.


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2011DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2011DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2011DV Abschlusszahlungen für 2011
... den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed