§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013 (2. FinAusglG2013DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2013


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2013 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.415.133.275,21 Euro
von Bayern 4.306.758.766,69 Euro
von Hessen 1.701.623.141,70 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 3.327.874.494,19 Euro
an Brandenburg 517.626.504,05 Euro
an Bremen 587.515.415,83 Euro
an Hamburg 88.368.500,78 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 460.533.383,98 Euro
an Niedersachsen 106.797.285,87 Euro
an Nordrhein-Westfalen 691.373.075,18 Euro
an Rheinland-Pfalz 242.356.575,32 Euro
an das Saarland 136.786.055,51 Euro
an Sachsen 994.620.279,53 Euro
an Sachsen-Anhalt 559.106.114,88 Euro
an Schleswig-Holstein 167.513.009,71 Euro
an Thüringen 543.044.488,74 Euro.


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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2013DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2013DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2013DV Abschlusszahlungen für 2013
... den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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