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Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 2 Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
§ 3 Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall
§ 4 Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
§ 5 Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern
§ 6 Ausnahmevorschrift
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 11a Abs. 1 Satz 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall


§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.
Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;

2.
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde

a)
zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,

b)
zur Kompostierung von Abfällen;

3.
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;

4.
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;

5.
ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.

(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.
Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;

2.
Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:

a)
anorganische Säuren, Laugen, Salze,

b)
organische Lösemittel,

c)
Farb- und Anstrichmittel,

d)
Kältemittel,

e)
polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,

f)
Pharmazeutika,

g)
Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

3.
Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;

4.
Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;

5.
Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;

6.
Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;

7.
Krankenhäuser und Kliniken.

Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.

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§ 2 Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.

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§ 3 Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall



Werden von einem Betreiber mehrere der in § 1 bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für mehrere Anlagen einen gemeinsamen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.

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§ 4 Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall



Betreibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.

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§ 5 Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern



Sind ein oder mehrere Betreiber von in § 1 bezeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt (Konzern), das beabsichtigt, einen Betriebsbeauftragten für Abfall für den Konzernbereich zu bestellen, und kann das herrschende Unternehmen den Betreibern hinsichtlich der in § 11b Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 11d Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes genannten Maßnahmen Weisungen erteilen, so kann die zuständige Behörde den Betreibern die Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen Betriebsbeauftragten für Abfall gestatten; dies setzt voraus, daß im Betriebsbereich der in § 1 bezeichneten Anlagen eine oder mehrere Personen mit der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes bestellt werden, die über die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung im Sinne des § 11c Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes verfügen.

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§ 6 Ausnahmevorschrift



Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer in § 1 bezeichneten Anlage im Einzelfall von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall zu befreien, sofern im Hinblick auf die Größe der Anlage und die Art oder Menge der in ihr entstehenden oder angelieferten Abfälle zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse im Sinne des § 11b Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht erforderlich ist.

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§ 7 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfallbeseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.



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