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Artikel 12 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)

Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 12 wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. September 2021 IfSG § 28a, § 36, § 73

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises."

b)
Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100.000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden."

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt" werden durch die Wörter „soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt."

1.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a0)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts."

a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
dass auf Grund eines bei Reisen allgemein gesteigerten Infektionsrisikos in Bezug auf die Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, verpflichtet sind, über einen Nachweis oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c zu verfügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Behörden vorzulegen;".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis" durch die Wörter „keinen auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument" ersetzt.

b)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen."

bb)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „nach den Sätzen 1, 3 und 5" durch die Wörter „nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6" ersetzt.

2.
In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 AufbhG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 AufbhG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 AufbhG 2021 Einschränkung von Grundrechten
...  Artikel 12 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Eingangsformel 8. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
Eingangsformel 3. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 08.11.2021 BAnz AT 08.11.2021 V1
Eingangsformel 1. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Eingangsformel 5. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V2
Eingangsformel 6. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V2
Eingangsformel 7. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Eingangsformel SchAusnahmVuaÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
Eingangsformel 4. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Eingangsformel 2. CoronaEinreiseVÄndV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 8 TAMGEG Folgeänderungen
... 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe a wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Eingangsformel CoronaEinreiseV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...