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§ 11 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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§ 11 Dienstreisen



(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. 2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. 3Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. 4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder

2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. 2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) 1Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. 2Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 3Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. 5Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. 6Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. 7Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. 8Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 9Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 11 AZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
vom 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
vom 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
aktuellvor 19.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 2. AZVÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist." 6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, falls dies für die Beamtin oder den Beamten ...