§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
interne Verweise§ 10 BÄO (vom 01.03.2020) ... ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
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