Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
- leitende Angestellte,
- 2.
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
- 3.
- Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung ... die Wörter „der Ausländerin oder" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte ... oder" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten Die Zustimmung kann ... 10. § 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 ... c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 3 Nummer 1 bis 3 ," werden gestrichen. bb) Die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 5" ...
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499