Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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§ 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

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Zitierungen von § 4 BeschVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeschVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BeschVerfV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... Gemeinschaft lebt." 4. In § 8 werden die Wörter „den §§ 4 , 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 31 Satz 1 Nummer 1" ...


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