Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach §
25 Abs. 4a des
Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist.
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Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992