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Artikel 1 - Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrRSG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BetrAVG § 1, § 1a, § 1b, § 2, § 4, § 8, § 8a (neu), § 9, § 10, § 17, §§ 19 bis 24, § 20 (neu), § 21 (neu), § 22 (neu), § 23 (neu), § 24 (neu), § 30a, § 25, § 30j (neu), § 30h, mWv. 1. Januar 2019 § 1a, § 26a (neu), mWv. 1. Januar 2002 § 18, § 30d, mWv. 24. August 2017 § 30c

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),".

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „(§ 1b Abs. 3)" die Wörter „oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Entgeltumwandlung" die Wörter „einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a" eingefügt.

4.
In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „das" durch das Wort „des" ersetzt.

5.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „übertragen" die Wörter „oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Abfindung" gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder eine Übertragung des Anspruchs durch den Träger der Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt. Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird § 8a und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung".

7.
In § 9 Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 8 Absatz 2" ersetzt.

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 235 Nummer 4" durch die Wörter „§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Tariföffnungsklausel" gestrichen.

b)
Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2002

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „pflichtversichert" durch das Wort „versichert" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:".

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung."

f)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Zusatzrente" die Wörter „nach Absatz 2" eingefügt.

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Der Zweite Teil wird durch folgenden Siebten Abschnitt ersetzt:

„Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag

Unterabschnitt 1 Tariföffnung; Optionssysteme

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel

(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

(2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.

(3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

§ 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme

(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot

1.
in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und

2.
deutlich darauf hinweist,

a)
welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und

b)
dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage

§ 21 Tarifvertragsparteien

(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen.

(2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen insbesondere prüfen, ob auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Beiträge für eine reine Beitragszusage für eine andere nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwendet werden dürfen.

(3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. Der durchführenden Versorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden.

(4) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.

§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

(1) Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.

(2) Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

1.
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a)
die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder

b)
innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,

2.
entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und

3.
entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.

§ 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers

(1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden.

(2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.

§ 25 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

12.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a

§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
Der Dritte Teil wird der Zweite Teil.

14.
§ 30a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 24.08.2017

15.
In § 30c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2002

16.
§ 30d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „31. Dezember 2000" die Wörter „und vor dem 2. Januar 2002" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
Folgender § 30j wird eingefügt:

§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind."

18.
In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BetrRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BetrRSG Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 tritt ... (2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 14 Nummer 3 und 4 tritt am ... Kraft. (4) Artikel 14 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12 , Artikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 11 Buchstabe a und c sowie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 18 BetrAVG Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst (vom 24.06.2020)
... Bund vorzunehmen. --- *) Anm. d. Red.: Die unklare Ersetzungsanweisung in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe f G. v. 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) wurde hier nur beim ersten Auftreten von "Zusatzrente" ...
§ 30d BetrAVG Übergangsregelung zu § 18 (vom 01.01.2002)
... einzubeziehen. --- *) Anm. d. Red.: Die unklare Einfügeanweisung in Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a G. v. 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) wurde hier nur beim ersten Auftreten durchgeführt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 6 EbAVUG Folgeänderungen
...  (3) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...