(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2)
1Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von
§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten.
2Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615