Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten
Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
§ 64
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
§ 68

III. Teil Einzelne Verfahrensarten

Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5

§ 64


§ 64 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

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Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7

§ 68



Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:

für den Bund die Bundesregierung,

für ein Land die Landesregierung.



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