§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach §
8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat.
(2) 1Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. 2Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Frühere Fassungen von § 21 EEG
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interne Verweise§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis (vom 01.01.2012) ... Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 16 EEG Vergütungsanspruch (vom 01.04.2012) ... erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 ...
§ 20 EEG Absenkungen von Vergütungen und Boni (vom 01.04.2012) ... Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2. (2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar ...
§ 57 EEG Clearingstelle (vom 01.01.2012) ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012) ... insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen ... durch das Wort „Bemessungsleistung" ersetzt. 17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20 bis 21 ersetzt: „§ 20 Absenkungen von ... ersetzt. 17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20 bis 21 ersetzt: „§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni (1) ... Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2. (2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. ... 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 21 Vergütungsbeginn und -dauer (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu ... in der Anlage erzeugten Strom. Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2 angerechnet. § 33f Anteilige Direktvermarktung (1) ... nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21 , tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). Bei der Berechnung ... der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet. (1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur ... einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ... insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die ...
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