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§ 9 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden



(1) 1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. 2Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,

2.
geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden.

(2) 1In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 und des § 5 entsprechend anzuwenden. 2Soweit

1.
Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;

2.
energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;

hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. 3Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet werden. 4Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.

(4) 1Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. 2Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.

(5) 1Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. 2Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. 3Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. 4Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 257 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 326 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954
aktuellvor 01.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EnEV
... I S. 2684) verordnet die Bundesregierung: --- *) Die §§ 1 bis 5, 8, 9 , 11 Abs. 3, § 5 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der ...
§ 16 EnEV Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (vom 01.05.2014)
... Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 ... Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach ...
§ 17 EnEV Grundsätze des Energieausweises (vom 01.05.2014)
... nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet ...
§ 18 EnEV Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (vom 01.05.2014)
... des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, ...
§ 19 EnEV Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (vom 27.06.2020)
... in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) ...
§ 20 EnEV Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (vom 27.06.2020)
... von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind ...
§ 25a EnEV Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (vom 28.10.2015)
... nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln ...
§ 26a EnEV Private Nachweise (vom 01.05.2014)
... Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 ...
§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015)
... § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 ...
Anlage 1 EnEV (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude (vom 01.05.2014)
... Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 H´T = 0,65 W/(m²•K) * ... 2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so ...
Anlage 2 EnEV (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude (vom 01.05.2014)
... 2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so ... Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen 3.1.1 Im ...
Anlage 3 EnEV (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (vom 01.05.2014)
... Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 3 AsylVfBeschlGV Änderung der Energieeinsparverordnung
... nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik ...

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9 , 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der ... an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen". c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von ... c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden". d) Nach § 10 wird ... jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden". b) Absatz 1 wird wie ... b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 ... 1 Satz 2 werden nach dem Wort „dabei" die Wörter „unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 ... 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,". cc) Die bisherigen Nummern 1 ... Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9 ) Anforderungen an Wohngebäude 1 Höchstwerte des ... Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 H´T = 0,65 W/(m²•K) 1.3 ... 2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind ... durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03. Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9 ) Anforderungen an Nichtwohngebäude 1 Höchstwerte des ... 2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 ... deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind ... Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5) 3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen 3.1.1 Im ... folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 8 und 9" ... 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 8 und 9 " ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 326 10. ZustAnpV Änderung der Energieeinsparverordnung
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... Satz 1" ersetzt und die Angabe „Nummer 2" gestrichen. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 ... Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden." b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die ... von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind ... Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 H´T = 0,65 W/(m²•K) * ... deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so ... energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so ...