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Änderung § 21b EnWG vom 09.09.2008

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§ 21b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2008 geltenden Fassung
§ 21b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2008 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21b Messeinrichtungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.

(2) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie muss

(Text neue Fassung)

(1) Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.

(2) 1 Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden

1.
der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie

2. die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht.

2
Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. 3 Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 4 Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. 5 Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. 6 § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Messstellenbetreiber
hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. 2 Sie muss

1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und

2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.

vorherige Änderung

Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.

(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu regeln. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestimmen, dass die Messung von Energie auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt werden kann, sofern durch den Dritten die einwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht, gewährleistet ist; dabei sind in Bezug auf die Zulassung des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen vorzusehen. In Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können insbesondere

1. der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und die für die Übermittlung zu verwendenden Datenformate festgelegt werden,

2.
die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden,

3.
die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden,

4.
die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetreibers näher ausgestaltet werden,

5.
das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers geregelt werden.



3 Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.

(3a) Soweit dies technisch machbar
und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.

(3b) 1 Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben
Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. 2 Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.

(4) 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb sowie für die Messung durch einen Dritten zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann,

2. bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen
an Messeinrichtungen unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu regeln sowie

3. zu regeln, in welchen Fällen
und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

2
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden,

2. die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 ausgestaltet werden,

3. Bestimmungen zum
Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden,

4.
die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden,

5.
die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden,

6.
die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet werden,

7.
das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)