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Änderung § 248 HGB vom 29.05.2009

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§ 248 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 248 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung

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§ 248 Bilanzierungsverbote


(Text neue Fassung)

§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte


vorherige Änderung

(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.

(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(3) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen
dürfen nicht aktiviert werden.



(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,

2. Aufwendungen
für die Beschaffung des Eigenkapitals und

3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) 1 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2 Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.