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§ 2 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.