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§ 54 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 54 Vollzug durch die Länder



1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. 2Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.



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Frühere Fassungen von § 54 IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 46 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 23.05.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
aktuellvor 23.05.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 IfSG Gegenseitige Unterrichtung (vom 23.05.2020)
... andere Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b, deren Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermittelt ihnen die zur ... ihm die Angaben vorliegen. Die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 5b BevStatG Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen (vom 21.07.2023)
... Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a ... des Statistischen Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum ... erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. Soweit ... 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben. (3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei ...

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 4 TrinkwV Vollzug
... Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a ... anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum ... erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. Soweit die ... 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben. (3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 EpiLageAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1 . (5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 46 SozERG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" ersetzt. 4. In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen ...

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 1 4. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1 . (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden". e) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt:  ... e) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt: „§ 54 Vollzug durch die Länder § ... 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt: „ § 54 Vollzug durch die Länder § 54a Vollzug durch die Bundeswehr  ... werden die Wörter „oder die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... wird angefügt: „Die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt ... Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden". 20. § 54 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 54 Vollzug durch die Länder". b) In Satz 1 werden nach dem Wort ... dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird" eingefügt. 21. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt: „§ 54a ...