§ 31 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 31 Reinertrag; Rohertrag


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

(2) 1Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. 2Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

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Zitierungen von § 31 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ImmoWertV Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
... werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ...
§ 27 ImmoWertV Grundlagen des Ertragswertverfahrens
... des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1 , der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten ...


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