Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Bundesregierung:


Teil 1 Allgemeines

Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung

§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden

1.
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und

2.
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind

1.
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,

2.
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.


§ 2 Grundlagen der Wertermittlung



(1) Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag zugrunde zu legen.

(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets.

(3) 1Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grundstücksmerkmale). 2Zu den Grundstücksmerkmalen können insbesondere zählen

1.
der Entwicklungszustand,

2.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,

3.
die tatsächliche Nutzung,

4.
der beitragsrechtliche Zustand,

5.
die Lagemerkmale,

6.
die Ertragsverhältnisse,

7.
die Grundstücksgröße,

8.
der Grundstückszuschnitt,

9.
die Bodenbeschaffenheit,

10.
bei bebauten Grundstücken zusätzlich

a)
die Art der baulichen Anlagen,

b)
die Bauweise und die Baugestaltung der baulichen Anlagen,

c)
die Größe der baulichen Anlagen,

d)
die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit,

e)
der bauliche Zustand der baulichen Anlagen,

f)
das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen,

11.
bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkulturen und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Bestockung,

12.
die grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen.

(4) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist.

(5) 1Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. 2Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.


Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen

§ 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen



(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlichrechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.

(5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen.


§ 4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer



(1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeblichen Stichtags und dem Baujahr.

(2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann.

(3) 1Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. 2Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt. 3Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts wie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich aus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende Dauer verlängern oder verkürzen.


§ 5 Weitere Grundstücksmerkmale



(1) 1Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich vorbehaltlich des Satzes 2 aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts und aus den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. 2Wird vom städtebaulich zulässigen Maß im Sinne des Satzes 1 in der Umgebung regelmäßig abgewichen oder wird das Maß bei der Kaufpreisbemessung regelmäßig abweichend von den für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts bestimmt, so ist das Maß der Nutzung maßgebend, das auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt üblicherweise zugrunde gelegt wird.

(2) 1Für den beitragsrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Verpflichtung zur Entrichtung von grundstücksbezogenen Beiträgen maßgebend. 2Als Beiträge im Sinne des Satzes 1 gelten auch grundstücksbezogene Sonderabgaben und beitragsähnliche Abgaben.

(3) 1Die Ertragsverhältnisse ergeben sich aus den tatsächlich erzielten und aus den marktüblich erzielbaren Erträgen. 2Marktüblich erzielbare Erträge sind die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Nutzung in vergleichbaren Fällen durchschnittlich erzielten Erträge.

(4) Lagemerkmale von Grundstücken ergeben sich aus der räumlichen Position des Grundstücks und beziehen sich insbesondere auf die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.

(5) Die Bodenbeschaffenheit umfasst beispielsweise die Bodengüte, die Eignung als Baugrund und das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen.


Abschnitt 3 Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung

§ 6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts



(1) 1Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. 2Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Wertverhältnisse;

2.
die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrensschritte:

1.
Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;

2.
Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts;

3.
Ermittlung des Verfahrenswerts.

2Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.


§ 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse



(1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt

1.
im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen,

2.
im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und Liegenschaftszinssätzen und

3.
im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren.

(2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.


§ 8 Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale



(1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grundstücksmarkt einen Werteinfluss beimisst.

(2) 1Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt regelmäßig auftreten. 2Ihr Werteinfluss wird bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berücksichtigt.

(3) 1Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. 2Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale können insbesondere vorliegen bei

1.
besonderen Ertragsverhältnissen,

2.
Baumängeln und Bauschäden,

3.
baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldigen Freilegung anstehen,

4.
Bodenverunreinigungen,

5.
Bodenschätzen sowie

6.
grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen.

3Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale werden, wenn sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt. 4Bei paralleler Durchführung mehrerer Wertermittlungsverfahren sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, soweit möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen.


§ 9 Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten



(1) 1Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbesondere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeignet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden und etwaige Abweichungen in den allgemeinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigt werden können. 2Bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. 3Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen. 4Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen.

(2) 1Zur Wertermittlung sind solche Kaufpreise und andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. 2Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.

(3) 1Maßstab für die Wahl der Quelle, aus der die Daten herangezogen werden, ist ihre Eignung nach Absatz 1 Satz 1. 2Stehen keine geeigneten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung, können sie oder die entsprechenden Werteinflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren.


§ 10 Grundsatz der Modellkonformität



(1) 1Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). 2Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.

(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.


§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands



(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.

(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.


Teil 2 Für die Wertermittlung erforderliche Daten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten



(1) 1Zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. 2Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere

1.
Indexreihen,

2.
Umrechnungskoeffizienten,

3.
Vergleichsfaktoren,

4.
Liegenschaftszinssätze,

5.
Sachwertfaktoren,

6.
Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren sowie

7.
Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten.

3Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf einen Stichtag zu beziehen.

(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt.

(3) 1Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufpreise, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen. 2Eine hinreichende Übereinstimmung liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen

1.
bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder

2.
in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.

3Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen. 4Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.

(4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen.

(5) 1Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2 beschriebene Modell zugrunde zu legen. 2Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. 3Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten im Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungskosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.

(6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 gebotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Bezugseinheiten sowie weitere Informationen in einer Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören insbesondere

1.
die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erforderliche Datum bezieht, zum sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich und zur Datengrundlage,

2.
die Beschreibung der Stichprobe,

3.
die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,

4.
die Beschreibung der verwendeten Parameter und der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie

5.
sonstige Selektionsparameter.


Abschnitt 2 Bodenrichtwerte

§ 13 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück



(1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks.

(2) 1Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. 2Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. 3Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig.


§ 14 Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung



(1) 1Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. 2Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den Bodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) 1Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden.

(3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten Gebieten können der Zustand und die Struktur der das Gebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein.

(4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für den Aufwuchs.

(5) 1Das oder die angewendeten Verfahren für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren. 2Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen.


§ 15 Bildung der Bodenrichtwertzonen



(1) 1Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. 2Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. 3Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen.

(2) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.

(3) 1Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. 2Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück möglich sein; hierbei ist unschädlich, wenn sich einzelne Grundstücke nicht eindeutig zuordnen lassen. 3Bei Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des Baugesetzbuchs können sich die Bodenrichtwertzonen auch nicht deckungsgleich überlagern.

(4) 1Bei der Bildung von Bodenrichtwertzonen für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland sind Bauleitpläne sowie die Entwicklung am Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. 2Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass in der Bodenrichtwertzone ein überwiegend einheitlicher Entwicklungsgrad der Grundstücke gegeben ist.


§ 16 Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks



(1) 1Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die in der Bodenrichtwertzone vorherrschend sind.

(2) 1Von den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks sind der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung darzustellen. 2Weitere Grundstücksmerkmale sind darzustellen, wenn sie wertbeeinflussend sind; hierzu können insbesondere gehören

1.
das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1,

2.
die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nachbarbebauung,

3.
die Grundstücksgröße,

4.
die Grundstückstiefe und

5.
die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl.

3Bei baureifem Land gehört zu den darzustellenden Grundstücksmerkmalen zusätzlich stets der beitragsrechtliche Zustand. 4Bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen ist zusätzlich darzustellen, ob sich der Bodenrichtwert auf den sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Zustand oder auf den sanierungs- oder entwicklungsbeeinflussten Zustand bezieht; dies gilt nicht, wenn nach § 142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

(3) Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach Anlage 5 zu spezifizieren.

(4) 1Wird beim Maß der baulichen Nutzung auf das Verhältnis der Flächen der Geschosse zur Grundstücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ein gegenüber den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften abweichend bestimmtes Maß wertbeeinflussend, so sind zur Ermittlung dieses Maßes die Flächen aller oberirdischen Geschosse mit Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen nach den jeweiligen Außenmaßen zu berücksichtigen. 2Geschosse gelten in Abgrenzung zu Kellergeschossen als oberirdische Geschosse, soweit ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung findet keine Anwendung. 3Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschosse sind mit 75 Prozent ihrer Fläche zu berücksichtigen. 4Staffelgeschosse werden in vollem Umfang berücksichtigt. 5Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 6Das nach Satz 1 bis 5 ermittelte Verhältnis der Flächen der oberirdischen Geschosse zur Grundstücksfläche ist die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ).

(5) 1Bodenrichtwerte für baureifes Land sind vorbehaltlich des Satzes 2 für beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln. 2Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können vorübergehend Bodenrichtwerte für Grundstücke ermittelt werden, für die noch Beiträge zu entrichten oder zu erwarten sind.


§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte



Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.


Abschnitt 3 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

§ 18 Indexreihen



(1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im Zeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse.

(2) 1Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. 2Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.

(3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kaufpreisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und sachlicher Teilmärkte ermittelt.


§ 19 Umrechnungskoeffizienten



(1) Umrechnungskoeffizienten dienen der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben.

(2) Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis des Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten Ausprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert eines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprägung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück) an.

(3) Die Umrechnungskoeffizienten werden aus geeigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgeleitet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen, die durch Anpassung der Kaufpreise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigt werden, im Wesentlichen nur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für das die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden.


§ 20 Vergleichsfaktoren



(1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke.

(2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).

(3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von

1.
geeigneten Kaufpreisen und

2.
der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen- oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielbaren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer sonstigen geeigneten Bezugseinheit.


§ 21 Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren



(1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.

(2) 1Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. 2Liegenschaftszinssätze werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ermittelt.

(3) 1Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufigen Sachwert an. 2Die Sachwertfaktoren werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen Sachwerten ermittelt.


§ 22 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren



(1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind.

(2) 1Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. 2Erbbaugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an.

(3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrundstücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden finanzmathematischen Werten ermittelt.


§ 23 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten



(1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse.

(2) 1Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. 2Die Erbbaugrundstückskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an.

(3) 1Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven Volleigentums ermittelt. 2Die Erbbaugrundstückskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke ermittelt.


Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren

Abschnitt 1 Vergleichswertverfahren

§ 24 Grundlagen des Vergleichswertverfahrens



(1) 1Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. 2Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 herangezogen werden.

(2) Der vorläufige Vergleichswert kann ermittelt werden

1.
auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen oder

2.
durch Multiplikation eines objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors oder eines objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entsprechenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts.

(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert.

(4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.


§ 25 Vergleichspreise



1Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. 2Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.


§ 26 Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert



(1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors ist der nach § 20 ermittelte Vergleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.


Abschnitt 2 Ertragswertverfahren

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens



(1) 1Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. 2Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

(2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1, der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 33 ermittelt.

(3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert.

(4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

(5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung:

1.
das allgemeine Ertragswertverfahren;

2.
das vereinfachte Ertragswertverfahren;

3.
das periodische Ertragswertverfahren.


Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten

§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren



1Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und

2.
dem Bodenwert.

2Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.


§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren



1Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und

2.
dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.

2Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.


§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren



(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1.
den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und

2.
dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.

(2) 1Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. 2Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

(3) 1Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1.
dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und

2.
dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.

2Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. 3Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. 4Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.


Unterabschnitt 3 Ermittlung des Ertragswerts

§ 31 Reinertrag; Rohertrag



(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

(2) 1Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. 2Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.


§ 32 Bewirtschaftungskosten



(1) 1Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. 2Zu den Bewirtschaftungskosten gehören

1.
die Verwaltungskosten,

2.
die Instandhaltungskosten,

3.
das Mietausfallwagnis und

4.
die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.

(3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssten.

(4) Das Mietausfallwagnis umfasst

1.
das Risiko einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Grundstücken oder Grundstücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,

2.
das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie

3.
das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder auf Räumung.


§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz



Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.


§ 34 Barwertfaktor



(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen.

(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:

Formel Kapitalisierungsfaktor (BGBl. 2021 I S. 2814)


(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:

Formel Abzinsungsfaktor (BGBl. 2021 I S. 2814)



Abschnitt 3 Sachwertverfahren

§ 35 Grundlagen des Sachwertverfahrens



(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.

(2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus

1.
dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Sinne des § 36,

2.
dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und

3.
dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert.

(3) 1Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. 2Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein.

(4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.


§ 36 Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten



(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren.

(2) 1Die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden Kosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermittlungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren Neubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrundelegung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen ergeben würden. 2Der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten sind in der Regel modellhafte Kostenkennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind (Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage zu multiplizieren. 3Von den Normalherstellungskosten nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. 4Zur Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden. 5Ausnahmsweise können die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten einzelner Bauleistungen ermittelt werden.

(3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt.


§ 37 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen



1Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. 2Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. 3Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.


§ 38 Alterswertminderungsfaktor



Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.


§ 39 Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor



Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.


Teil 4 Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen

Abschnitt 1 Bodenwertermittlung

§ 40 Allgemeines zur Bodenwertermittlung



(1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln.

(2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden.

(3) 1Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. 2Werden hierbei die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.

(4) 1Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln. 2Der jeweilige Grundstückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs zu ermitteln.

(5) Die tatsächliche bauliche Nutzung kann insbesondere in folgenden Fällen den Bodenwert beeinflussen:

1.
wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen;

2.
wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung des Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu berücksichtigen;

3.
wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt § 43.


§ 41 Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße



Bei einer erheblichen Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Ermittlung des Werts der über die marktübliche Grundstücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren oder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der Teilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.


§ 42 Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland



Der Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbauland kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend vom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutzbares baureifes Land deduktiv durch angemessene Berücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücksmarkt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt werden.


§ 43 Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten



(1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Bodenwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen, soweit dies marktüblich ist.

(2) 1Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist. 2Der Wertvorteil ergibt sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt haben würde, und dem nutzungsabhängigen Bodenwert. 3Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist.


§ 44 Gemeinbedarfsflächen



1Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. 2Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die

1.
weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),

2.
ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder

3.
bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).


§ 45 Wasserflächen



1Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. 2Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein.


Abschnitt 2 Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 46 Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen



(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.

(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht

1.
grundstücksgleiche Rechte,

2.
weitere beschränkte dingliche Rechte,

3.
Baulasten,

4.
grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie

5.
miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.


§ 47 Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen



(1) 1Der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks kann ermittelt werden

1.
aus Vergleichspreisen oder

2.
ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.

2Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks ermittelt werden

1.
durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten oder

2.
durch Berücksichtigung des Werteinflusses des Rechts oder der Belastung.

(3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 kann ermittelt werden

1.
durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile oder

2.
in anderer geeigneter Weise.

(4) 1Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann ermittelt werden

1.
aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare Rechte oder Belastungen,

2.
durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile,

3.
ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder

4.
in anderer geeigneter Weise.

2Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.

(5) 1Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der Belastung zu kapitalisieren. 2Sind Rechte oder Belastungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren. 3Ist der Berechtigte eine juristische Person, ist von einem angemessenen Zeitrentenbarwertfaktor auszugehen.


Unterabschnitt 2 Erbbaurecht und Erbbaugrundstück

§ 48 Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück



1Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln. 2Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. 3Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.


§ 49 Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht



(1) 1Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden

1.
aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,

2.
ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder

3.
ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.

2Der Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht.

(2) 1Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden

1.
auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen,

2.
durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder

3.
durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten.

2Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten ist das nach dem § 22 oder § 23 emittelte Datum auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichnungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.

(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.


§ 50 Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts



(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2.

(2) 1Der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und

2.
der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins.

2Bei einer über die Restlaufzeit des Erbbaurechts hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen Anlagen abzuzinsen und abzuziehen.

(3) 1Der angemessene Erbbauzins wird in der Regel auf der Grundlage des angemessenen Erbbauzinssatzes und des Bodenwerts des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wird, ermittelt. 2Der angemessene Erbbauzinssatz ist der Zinssatz, der sich bei Neubestellung von Erbbaurechten der betroffenen Grundstücksart am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergibt oder ein anderer geeigneter Zinssatz.

(4) Der erzielbare Erbbauzins ist der Betrag, der sich aus dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Erbbauzins unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter und gesetzlich zulässiger Anpassungsmöglichkeiten ergibt.


§ 51 Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück



(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaugrundstücks insbesondere ermittelt werden

1.
aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrundstücke,

2.
ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks oder

3.
ausgehend vom Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.

(2) 1Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks kann insbesondere ermittelt werden

1.
auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen für Erbbaugrundstücke,

2.
durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktor oder

3.
durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten.

2Für die Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks.

(4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.


§ 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks



(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.

(2) 1Der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks und

2.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 Absatz 4.

2Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzuzinsen und hinzuzuaddieren.


Teil 5 Schlussvorschriften

§ 53 Übergangsregelungen



(1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermittlungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.


§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 54 ändert mWv. 1. Januar 2022 ImmoWertV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anlage 1 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.

Art der baulichen Anlage Gesamtnutzungsdauer
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser 80 Jahre
Mehrfamilienhäuser80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung 80 Jahre
Geschäftshäuser60 Jahre
Bürogebäude, Banken 60 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 40 Jahre
Kindergärten, Schulen 50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre
Einzelgaragen60 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 30 Jahre


Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.


Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.

Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.

I. Ermittlung der Modernisierungspunktzahl

Die Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.

1.
Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente

Auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.

Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind. Wenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.

Modernisierungselemente Maximal zu
vergebende Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Modernisierung der Heizungsanlage 2
Wärmedämmung der Außenwände 4
Modernisierung von Bädern 2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen 2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2


Tabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.

2.
Sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades

Auf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2 eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.

ModernisierungsgradModernisierungspunktzahl
nicht modernisiert 0 bis 1 Punkt
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung 2 bis 5 Punkte
mittlerer Modernisierungsgrad 6 bis 10 Punkte
überwiegend modernisiert 11 bis 17 Punkte
umfassend modernisiert 18 bis 20 Punkte


Tabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.

II. Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen

1.
Allgemeines

Aus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage.

Davon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

2.
Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer

Der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zugrunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:

RND = a * Alter² / GND - b * Alter + c * GND

Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.

Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:

Alter / GND * 100 %

Liegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer die Formel:

RND = GND - Alter

Modernisierungs-
punkte
abcab einem
relativen Alter von
01,25002,62501,525060 %
11,25002,62501,525060 %
21,07672,27571,387855 %
30,90331,92631,250555 %
40,73001,57701,113340 %
50,67251,45781,085035 %
60,61501,33851,056730 %
70,55751,21931,028325 %
80,50001,10001,000020 %
90,46601,02700,990619 %
100,43200,95400,981118 %
110,39800,88100,971717 %
120,36400,80800,962216 %
130,33000,73500,952815 %
140,30400,67600,950614 %
150,27800,61700,948513 %
160,25200,55800,946312 %
170,22600,49900,944211 %
180,20000,44000,942010 %
190,20000,44000,942010 %
200,20000,44000,942010 %


Tabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer.


Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) Modellansätze für Bewirtschaftungskosten


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.

I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1.
Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)

298 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
357 Euro jährlich je Eigentumswohnung
39 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz


Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen.

2.
Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)

11,70 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern
getragen werden
88 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits-
reparaturen


Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.

3.
Mietausfallwagnis

2 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung


II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung

1.
Verwaltungskosten

3 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung


2.
Instandhaltungskosten

Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für Wohnnutzung zugrunde gelegt.

100 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen
bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die
Instandhaltung für „Dach und Fach" trägt
50 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen
bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die
Instandhaltung für „Dach und Fach" trägt
30 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleich-
bare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn
der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach" trägt


3.
Mietausfallwagnis

4 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung


III. Jährliche Anpassung

Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.

Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:

1.
Verwaltungskosten

230 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
275 Euro jährlich je Eigentumswohnung
30 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz


2.
Instandhaltungskosten

9,00 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern
getragen werden
68 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits-
reparaturen



Anlage 4 (zu § 12 Absatz 5 Satz 3) Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

I. Grundlagen

1.
Allgemeines

(1) Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten die Modellkosten dieser Anlage zugrunde zu legen.

(2) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten 2010 nach Nummer II beziehen sich auf eine Art der baulichen Anlage (Gebäudeart) unter Berücksichtigung einer Standardstufe. Die Zuordnung des Wertermittlungsobjekts zu einer Gebäudeart erfolgt aufgrund seiner Nutzung. Die Zuordnung zu einer Standardstufe erfolgt nach Nummer III aufgrund seiner Standardmerkmale; dabei sind zur Ermittlung eines zutreffenden Kostenkennwerts alle wertrelevanten Standardmerkmale des Wertermittlungsobjekts sachverständig einzustufen, auch wenn sie nicht in Nummer III beschrieben sind.

(3) Die Normalherstellungskosten 2010 erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 2761, die Umsatzsteuer und die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 2761), insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Darüber hinaus enthalten sie weitere Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren zur Anpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Wertermittlungsobjekts sowie teilweise weitergehende Erläuterungen.

(4) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten sind in Euro pro Quadratmeter Grundfläche angegeben. Sie sind bezogen auf den im Jahresdurchschnitt bestehenden Kostenstand des Jahres 2010.

2.
Brutto-Grundfläche

(1) Die Brutto-Grundfläche (BGF) ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist die DIN 2772 anzuwenden, deren Vorgaben für die Anwendung der Normalherstellungskosten durch die nachfolgenden Absätze teilweise ergänzt werden.

(2) In Anlehnung an die DIN 2772 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

 
a)
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

b)
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

c)
Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu berücksichtigen. Balkone, einschließlich überdeckter Balkone, sind dem Bereich c zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.

(4) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören beispielsweise Flächen von neben dem Dachgeschoss bestehenden weiteren untergeordneten Ebenen innerhalb des Dachraums (Spitzböden), Flächen von Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, zum Beispiel über abgehängten Decken.

(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Hauptnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dachgeschossebenen sind nicht anzurechnen.

3.
Besonderheiten und Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern

(1) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser mit nicht nutzbaren Grundrissebenen im Dachraum sind der Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach zuzuordnen.

(2) Trotz gleicher Brutto-Grundfläche können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss im Sinne der Absätze 3 und 4

1
DIN 276-1:2006-11, Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

2
DIN 277-1:2005-02, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Unterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ergeben, die insbesondere auf Unterschieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können.

(3) Bei Gebäuden mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist zu unterscheiden zwischen

 
a)
Gebäuden mit Dachgeschossen, die nicht zu einer Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind, jedoch im Unterschied zur Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigten Dach eine untergeordnete Nutzung zulassen (nicht ausbaufähig) und

b)
Gebäuden mit Dachgeschossen, die für eine Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind.

Bei nicht ausgebauten Dachgeschossen, die nicht im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ausbaufähig sind, ist in der Regel ein Abschlag vom Kostenkennwert anzusetzen.

(4) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Dachgeschosses insbesondere nach dem Verhältnis der vorhandenen Wohnfläche zur Grundfläche. Die Wohnfläche ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Ein fehlender Drempel ist in der Regel durch Abschläge zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden im Sinne von Nummer 2 Absatz 4 ist in der Regel durch Zuschläge zu berücksichtigen.

(5) Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses oder eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige Heranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden (Mischkalkulation).

II. Kostenkennwerte - Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)

Inhaltsübersicht

Kostenkennwerte für

1.
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser
Doppel- und Reihenendhäuser
Reihenmittelhäuser
2.
Mehrfamilienhäuser
3.
Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser
4.
Bürogebäude
5.
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
6.
Kindergärten, Schulen
7.
Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime
8.
Krankenhäuser, Tageskliniken
9.
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen
10.
Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
11.
Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
12.
Garagen
13.
Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude
14.
Lagergebäude
15.
sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)
landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Reithallen, Pferdeställe
16.
Reithallen
17.
Pferdeställe
Rinderställe, Melkhäuser
18.
Kälberställe
19.
Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
20.
Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
21.
Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion
Schweineställe
22.
Ferkelaufzuchtställe
23.
Mastschweineställe
24.
Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich
25.
Abferkelstall als Einzelgebäude
Geflügelställe
26.
Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
27.
Legehennen, Bodenhaltung
28.
Legehennen, Volierenhaltung
29.
Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
sonstige bauliche Anlagen
30.
landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
31.
Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

1.
Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser1

Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser (BGBl. 2021 I S. 2827)


2.
Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser3

Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser (BGBl. 2021 I S. 2828)


3.
Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser6

Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser (BGBl. 2021 I S. 2828)


4.
Kostenkennwerte für Bürogebäude11

Kostenkennwerte für Bürogebäude (BGBl. 2021 I S. 2828)


5.
Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude12

Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude (BGBl. 2021 I S. 2828)


6.
Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen13

Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen (BGBl. 2021 I S. 2829)


7.
Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime14

Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime (BGBl. 2021 I S. 2829)


8.
Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken15

Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken (BGBl. 2021 I S. 2829)


9.
Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen16

Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen (BGBl. 2021 I S. 2829)


10.
Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder17

Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder (BGBl. 2021 I S. 2829)


11.
Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser18

Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser (BGBl. 2021 I S. 2830)


12.
Kostenkennwerte für Garagen19

Kostenkennwerte für Garagen (BGBl. 2021 I S. 2830)


13.
Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude21

Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude (BGBl. 2021 I S. 2830)


14.
Kostenkennwerte für Lagergebäude22

Kostenkennwerte für Lagergebäude (BGBl. 2021 I S. 2830)


15.
Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)24

Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude) (BGBl. 2021 I S. 2831)


16.
Kostenkennwerte für Reithallen

Kostenkennwerte für Reithallen (BGBl. 2021 I S. 2831)


17.
Kostenkennwerte für Pferdeställe

Kostenkennwerte für Pferdeställe (BGBl. 2021 I S. 2831)


18.
Kostenkennwerte für Kälberställe

Kostenkennwerte für Kälberställe (BGBl. 2021 I S. 2832)


19.
Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum

Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum (BGBl. 2021 I S. 2832)


20.
Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager

Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager (BGBl. 2021 I S. 2832)


21.
Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion

Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion (BGBl. 2021 I S. 2833)


22.
Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe

Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe (BGBl. 2021 I S. 2833)


23.
Kostenkennwerte für Mastschweineställe

Kostenkennwerte für Mastschweineställe (BGBl. 2021 I S. 2833)


24.
Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich

Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich (BGBl. 2021 I S. 2834)


25.
Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude

Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude (BGBl. 2021 I S. 2834)


26.
Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)

Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse) (BGBl. 2021 I S. 2834)


27.
Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung

Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung (BGBl. 2021 I S. 2835)


28.
Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung

Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung (BGBl. 2021 I S. 2835)


29.
Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig

Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig (BGBl. 2021 I S. 2835)


30.
Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen

Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser (BGBl. 2021 I S. 2836)


31.
Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser (BGBl. 2021 I S. 2836)


III. Beschreibung der Standards der baulichen Anlagen (Gebäudestandards) zur Ermittlung der Kostenkennwerte

Inhaltsübersicht

Beschreibung der Gebäudestandards für

1.
Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser
2.
Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung
3.
Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser
4.
Gemeindezentren, Saalbauten oder Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
5.
Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen
6.
Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
7.
Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
8.
Garagen
9.
Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
10.
Reithallen
11.
Pferdeställe
12.
Rinderställe und Melkhäuser
13.
Schweineställe
14.
Geflügelställe
15.
landwirtschaftliche Mehrzweckhallen

1.
Beschreibung der Gebäudestandards für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser

Standardstufe Wägungs-
anteil
12345
AußenwändeHolzfachwerk,
Ziegelmauerwerk;
Fugenglattstrich, Putz,
Verkleidung mit
Faserzementplatten,
Bitumen-Schindeln
oder einfachen
Kunststoffplatten;
kein oder deutlich
nicht zeitgemäßer
Wärmeschutz
(vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges
Mauerwerk,
z. B. Gitterziegel oder
Hohlblocksteine;
verputzt und gestrichen
oder Holzverkleidung;
nicht zeitgemäßer
Wärmeschutz
(vor ca. 1995)
ein-/zweischaliges
Mauerwerk,
z. B. aus Leichtziegeln,
Kalksandsteinen,
Gasbetonsteinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbund-
system oder
Wärmedämmputz
(nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk,
zweischalig, hinterlüftet,
Vorhangfassade
(z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung
(nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden
mit konstruktiver Gliederung
(Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile,
Natursteinfassade, Elemente
aus Kupfer-/Eloxalblech,
mehrgeschossige Glasfassaden;
Dämmung im Passivhaus-
standard
23
DachDachpappe,
Faserzementplatten/
Wellplatten;
keine bis geringe
Dachdämmung
einfache Beton-
dachsteine oder
Tondachziegel,
Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße
Dachdämmung
(vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln,
beschichtete
Betondachsteine und
Tondachziegel,
Folienabdichtung;
Rinnen und Fallrohre
aus Zinkblech;
Dachdämmung
(nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel,
Flachdachausbildung
tlw. als Dachterrassen;
Konstruktion in
Brettschichtholz, schweres
Massivflachdach;
besondere Dachformen,
z. B. Mansarden-, Walmdach;
Aufsparrendämmung,
überdurchschnittliche
Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung
z. B. aus Schiefer oder
Kupfer, Dachbegrünung,
befahrbares Flachdach;
aufwendig gegliederte
Dachlandschaft, sichtbare
Bogendachkonstruktionen;
Rinnen und Fallrohre
aus Kupfer;
Dämmung im Passivhaus-
standard
15
Fenster und
Außentüren
Einfachverglasung;
einfache Holztüren
Zweifachverglasung
(vor ca. 1995);
Haustür mit nicht
zeitgemäßem
Wärmeschutz
(vor ca. 1995)
Zweifachverglasung
(nach ca. 1995),
Rollläden (manuell);
Haustür mit zeitgemäßem
Wärmeschutz
(nach ca. 1995)
Dreifachverglasung,
Sonnenschutzglas,
aufwendigere Rahmen,
Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlage
z. B. mit Seitenteil,
besonderer Einbruchschutz
große, feststehende Fenster-
flächen, Spezialverglasung
(Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen
Materialien
11
Innenwände
und -türen
Fachwerkwände,
einfache
Putze/Lehmputze,
einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren,
gestrichen, mit
einfachen Beschlägen
ohne Dichtungen
massive tragende
Innenwände, nicht
tragende Wände in
Leichtbauweise
(z. B. Holzständerwände
mit Gipskarton),
Gipsdielen;
leichte Türen, Stahl-
zargen
nicht tragende
Innenwände in massiver
Ausführung bzw. mit
Dämmmaterial gefüllte
Ständerkonstruktionen;
schwere Türen, Holz-
zargen
Sichtmauerwerk,
Wandvertäfelungen
(Holzpaneele);
Massivholztüren,
Schiebetürelemente,
Glastüren, strukturierte
Türblätter
gestaltete Wandabläufe
(z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene
Wandpartien);
Vertäfelungen (Edelholz, Metall),
Akkustikputz, Brandschutz-
verkleidung;
raumhohe aufwendige
Türelemente
11
Decken-
konstruktion
und Treppen
Holzbalkendecken
ohne Füllung,
Spalierputz;
Weichholztreppen
in einfacher Art und
Ausführung;
kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken
mit Füllung,
Kappendecken;
Stahl- oder Hartholz-
treppen in einfacher Art
und Ausführung
Beton- und Holzbalken-
decken mit Tritt- und
Luftschallschutz
(z. B. schwimmender
Estrich);
geradläufige Treppen
aus Stahlbeton oder
Stahl, Harfentreppe,
Trittschallschutz
Decken mit größerer
Spannweite,
Deckenverkleidung
(Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen
aus Stahlbeton oder Stahl,
Hartholztreppenanlage
in besserer Art und
Ausführung
Decken mit großen
Spannweiten, gegliedert,
Deckenvertäfelungen
(Edelholz, Metall);
breite Stahlbeton-, Metall-
oder Hartholztreppenanlage
mit hochwertigem Geländer
11
Fußbödenohne Belag Linoleum-, Teppich-,
Laminat- und PVC-
Böden einfacher Art
und Ausführung
Linoleum-, Teppich-,
Laminat- und PVC-
Böden besserer Art und
Ausführung, Fliesen,
Kunststeinplatten
Natursteinplatten,
Fertigparkett, hochwertige
Fliesen, Terrazzobelag,
hochwertige Massivholz-
böden auf gedämmter
Unterkonstruktion
hochwertiges Parkett,
hochwertige Natursteinplatten,
hochwertige Edelholzböden auf
gedämmter Unterkonstruktion
5
Sanitär-
einrichtungen
einfaches Bad mit
Stand-WC;
Installation auf Putz;
Ölfarbenanstrich,
einfache PVC-Boden-
beläge
1 Bad mit WC, Dusche
oder Badewanne;
einfache Wand- und
Bodenfliesen, teilweise
gefliest
1 Bad mit WC, Dusche
und Badewanne,
Gäste-WC; Wand- und
Bodenfliesen, raumhoch
gefliest
1 bis 2 Bäder mit tlw.
zwei Waschbecken, tlw.
Bidet/Urinal, Gäste-WC,
bodengleiche Dusche;
Wand- und Bodenfliesen;
jeweils in gehobener Qualität
mehrere großzügige,
hochwertige Bäder, Gäste-WC;
hochwertige Wand- und Boden-
platten (oberflächenstrukturiert,
Einzel- und Flächendekors)
9
HeizungEinzelöfen,
Schwerkraftheizung
Fern- oder Zentral-
heizung, einfache
Warmluftheizung,
einzelne Gas-
außenwandthermen,
Nachtstromspeicher-,
Fußbodenheizung
(vor ca. 1995)
elektronisch gesteuerte
Fern- oder Zentralheizung,
Niedertemperatur- oder
Brennwertkessel
Fußbodenheizung,
Solarkollektoren für
Warmwassererzeugung,
zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für
Warmwassererzeugung und
Heizung, Blockheizkraftwerk,
Wärmepumpe, Hybrid-Systeme;
aufwendige zusätzliche
Kaminanlage
9
Sonstige
technische
Ausstattung
sehr wenige
Steckdosen, Schalter
und Sicherungen, kein
Fehlerstromschutz-
schalter (FI-Schalter),
Leitungen teilweise
auf Putz
wenige Steckdosen,
Schalter und Siche-
rungen
zeitgemäße Anzahl an
Steckdosen und Licht-
auslässen, Zählerschrank
(ab ca. 1985) mit Unter-
verteilung und Kippsiche-
rungen
zahlreiche Steckdosen
und Lichtauslässe,
hochwertige Abdeckungen,
dezentrale Lüftung mit
Wärmetauscher, mehrere
LAN- und Fernsehanschlüsse
Video- und zentrale
Alarmanlage, zentrale Lüftung
mit Wärmetauscher,
Klimaanlage, Bussystem
6


2.
Beschreibung der Gebäudestandards für Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus
Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbeton-
steinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet,
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; hochwertigste
Dämmung
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-
tung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; Flachdachausbildung
tlw. als Dachterrasse; Konstruktion in Brett-
schichtholz, schweres Massivflachdach;
besondere Dachform, z. B. Mansarden-,
Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurch-
schnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares
Flachdach; stark überdurchschnittliche
Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden
(manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärme-
Schutz (nach ca. 1995)
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlagen z. B. mit Seitenteil,
besonderer Einbruchschutz
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus-
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte
Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebe-
türelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwen-
dige Türelemente
DeckenkonstruktionBetondecken mit Tritt- und Luftschallschutz
(z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
zusätzlich Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
FußbödenLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-
Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen,
Kunststeinplatten
Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige
Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv-
holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen1 Bad mit WC je Wohneinheit; Dusche und
Badewanne;
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest
1 bis 2 Bäder je Wohneinheit mit tlw. zwei
Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC,
bodengleiche Dusche; Wand- und Boden-
fliesen jeweils in gehobener Qualität
2 und mehr Bäder je Wohneinheit; hochwertige
Wand- und Bodenplatten (oberflächenstruktu-
riert, Einzel- und Flächendekors)
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warm-
wassererzeugung
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-
pumpe, Hybrid-Systeme
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit
Unterverteilung und Kippsicherungen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe,
hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung
mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fern-
sehanschlüsse, Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale
Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Bussystem;
aufwendige Personenaufzugsanlagen


3.
Beschreibung der Gebäudestandards für Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet,
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; Vorhangfassade aus
Glas; stark überdurchschnittliche Dämmung
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-
tung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; schweres Massiv-
flachdach; besondere Dachform; überdurch-
schnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer; Dachbegrünung; befahrbares
Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-
schalt; stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien;
Automatiktüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus-
führung; schwere Türen
Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebe-
türelemente, Glastüren, Innenwände für flexible
Raumkonzepte (größere statische Spann-
weiten der Decken)
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Wände aus großformatigen Glaselementen,
Akustikputz, tlw. Automatiktüren; rollstuhlge-
rechte Bedienung
DeckenkonstruktionBetondecken mit Tritt- und Luftschallschutz;
einfacher Putz; abgehängte Decken
höherwertige abgehängte Decken Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
FußbödenLinoleum- oder Teppich-Böden besserer Art
und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten
Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige
Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv-
holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungenausreichende Anzahl von Toilettenräumen in
Standard-Ausführung
Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sani-
täreinrichtung in gehobener Qualität
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm-
wassererzeugung
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-
pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit
Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabel-
kanäle; Blitzschutz
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;
hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be-
leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur
Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-
Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-
tauscher, Messverfahren von Verbrauch,
Regelung von Raumtemperatur und Raum-
feuchte, Sonnenschutzsteuerung;
elektronische Zugangskontrolle; Personen-
aufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Bussystem; aufwendige Personenaufzugs-
anlagen


4.
Beschreibung der Gebäudestandards für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; stark überdurch-
schnittliche Dämmung
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-
tung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dachform;
Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares
Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-
schalt, stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus-
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte
Ständerkonstruktionen;
schwere und große Türen
Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebe-
türelemente, Glastüren
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz,
raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Auto-
matiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung
DeckenkonstruktionBetondecken mit Tritt- und Luftschallschutz;
einfacher Putz; abgehängte Decken
Decken mit großen Spannweiten, Deckenver-
kleidung
Decken mit größeren Spannweiten
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art
und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten
Natursteinplatten, hochwertige Fliesen,
Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden
auf gedämmter Unterkonstruktion
hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungenausreichende Anzahl von Toilettenräumen in
Standard-Ausführung
Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen mit Sanitärein-
richtung in gehobener Qualität
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung;
Fußbodenheizung
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-
pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen; Zählerschrank (ab 1985) mit Unter-
verteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle;
Blitzschutz
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;
hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be-
leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur
Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN
Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-
tauscher, Messverfahren von Raumtemperatur,
Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung,
Sonnenschutzsteuerung; elektronische
Zugangskontrolle;
Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Bussystem


5.
Beschreibung der Gebäudestandards für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet,
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; hochwertigste
Dämmung
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-
tung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dach-
formen; überdurchschnittliche Dämmung
(nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares
Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-
schalt; sichtbare hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-
Eingangstüren
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen;
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungs-
einrichtungen: Automatik-Eingangstüren
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz)
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus-
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte
Ständerkonstruktionen;
schwere Türen;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik
Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte
Bedienung
Sichtmauerwerk;
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungs-
einrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren;
rollstuhlgerechte Bedienung
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Akustikputz, raumhohe aufwendige
Türelemente
Deckenkonstruktion und
Treppen
Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz;
Deckenverkleidung, einfacher Putz
Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppen-
anlage mit hochwertigem Geländer
FußbödenLinoleum- oder PVC-Böden besserer Art und
Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten
Natursteinplatten, hochwertige Fliesen,
Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden
auf gedämmter Unterkonstruktion
hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungenmehrere WCs und Duschbäder je Geschoss;
Waschbecken im Raum
je Raum ein Duschbad mit WC
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
Krankenhäuser und Tageskliniken: behinder-
tengerecht
je Raum ein Duschbad mit WC in guter Aus-
stattung;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
Krankenhäuser und Tageskliniken: behinder-
tengerecht
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-
pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen; Blitzschutz, Personenaufzugs-
anlagen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;
hochwertige Abdeckungen; dezentrale Lüftung
mit Wärmetauscher; mehrere LAN- und Fern-
sehanschlüsse
Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale
Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage,
Bussystem;
aufwendige Aufzugsanlagen


6.
Beschreibung der Gebäudestandards für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile, Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden;
hochwertigste Dämmung
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-
tung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dach-
formen,
überdurchschnittliche Dämmung (nach
ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig ge-
gliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogen-
dachkonstruktionen; hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz); Auto-
matik-Eingangstüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus-
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte
Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Sichtmauerwerk;
rollstuhlgerechte Bedienung
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Akustikputz, raumhohe aufwendige Tür-
elemente
Deckenkonstruktion und
Treppen
BetondeckeDecken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppen-
anlage mit hochwertigem Geländer
Fußbödennur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich
oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag,
PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag
nur Sporthallen: hochwertigere flächenstati-
sche Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich
mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer
Schwingboden
nur Sporthallen: hochwertigste flächenstati-
sche Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich
mit Gummigranulatauflage; hochwertigster
Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger
Fliesenbelag und Natursteinboden
Sanitäreinrichtungenwenige Toilettenräume und Duschräume bzw.
Waschräume
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
und Duschräumen in besserer Qualität
großzügige Toilettenanlagen und Duschräume
mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm-
wassererzeugung
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-
pumpe, Hybrid-Systeme
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen; Blitzschutz
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe,
hochwertige Abdeckungen, Lüftung mit
Wärmetauscher
Video- und zentrale Alarmanlage; Klimaanlage;
Bussystem


7.
Beschreibung der Gebäudestandards für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischalige Konstruktion,
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-
schossige Glasfassaden; hochwertigste
Dämmung
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-
tung;
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dachform;
überdurchschnittliche Dämmung (nach
ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig ge-
gliederte Dachlandschaft;
hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Aus-
führung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte
Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Sichtmauerwerkgestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Akustikputz, raumhohe aufwendige Tür-
elemente; rollstuhlgerechte Bedienung, Auto-
matiktüren
DeckenkonstruktionBetondecken mit Tritt- und Luftschallschutz,
einfacher Putz, Deckenverkleidung
Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten, Decken-
vertäfelungen (Edelholz, Metall)
FußbödenLinoleum- oder Teppich-Böden besserer Art
und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten
Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige
Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv-
holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-
steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf
gedämmter Unterkonstruktion
SanitäreinrichtungenToilettenräumeausreichende Anzahl von Toilettenräumen,
jeweils in gehobenem Standard
großzügige Toilettenanlagen mit Sanitärein-
richtung in gehobener Qualität
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung; Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm-
wassererzeugung
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-
pumpe, Hybrid-Systeme;
Klimaanlage
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen, Zählerschrank (ab 1985) mit Unter-
verteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle;
Blitzschutz; Personenaufzugsanlagen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;
hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be-
leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur
Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-
Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-
tauscher, Messverfahren von Raumtemperatur,
Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung,
Sonnenschutzsteuerung
Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Bussystem; Doppelboden mit Bodentanks zur
Verkabelung;
aufwendigere Aufzugsanlagen


8.
Beschreibung der Gebäudestandards für Garagen

Standardstufe
345
Außenwändeoffene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-
tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
KonstruktionStahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützen-
freie Spannweiten
größere stützenfreie Spannweiten
DachFlachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
FußbödenBetonEstrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische
Ausstattung
Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser-
anlage;
Treppenhaus; Brandmelder
Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und
Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei
PKW übereinander; Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;
Parksysteme für drei oder mehr PKW über-
einander; aufwendigere Aufzugsanlagen


9.
Beschreibung der Gebäudestandards für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude

Standardstufe
345
Außenwändeein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus
Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbeton-
steinen;
Edelputz;
gedämmte Metall-Sandwichelemente;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärme-
dämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;
Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
Sichtbeton-Fertigteile; Natursteinfassade,
Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech; mehrge-
schossige Glasfassaden; hochwertigste
Dämmung
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützen-
freie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe
Belastbarkeit der Decken und Böden
größere stützenfreie Spannweiten; hohe
Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der
Decken und Böden
DachFaserzement-Schindeln, beschichtete Beton-
dachsteine und Tondachziegel; Folienabdich-
tung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
schweres Massivflachdach; besondere Dach-
formen; überdurchschnittliche Dämmung (nach
ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer
oder Kupfer, hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-
wendigere Rahmen; höherwertige Türanlage
große, feststehende Fensterflächen, Spezial-
verglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen Anstrichtlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetür-
elemente, Glastüren
überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk;
gestaltete Wandabläufe
FußbödenBetonEstrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden;
Betonwerkstein, Verbundpflaster
Sanitäreinrichtungeneinfache und wenige Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen großzügige Toilettenanlagen
Heizungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-
heizung; Niedertemperatur- oder Brennwert-
kessel
Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm-
wassererzeugung; zusätzlicher Kaminan-
schluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
und Heizung; Blockheizkraftwerk; Wärme-
pumpe; Hybrid-Systeme;
aufwendige zusätzliche Kaminanlage
Sonstige technische
Ausstattung
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-
auslässen; Blitzschutz; Teeküchen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;
hochwertige Abdeckungen; Kabelkanäle;
dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher;
kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit,
Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale
Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;
Bussystem; Küchen, Kantinen; aufwendigere
Aufzugsanlagen


10.
Beschreibung der Gebäudestandards für Reithallen

Standardstufe
345
AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;
Brettschalung oder Profilblech auf Holz-
Unterkonstruktion
Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;
Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen
zwischen Stützen, Wärmedämmverbund-
system, Putz
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
Dämmung
DachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder;
Bitumenwellplatten, Profilblech
Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
wellplatten; Hartschaumplatten
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Fenster und Außentüren
bzw. -tore
Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,
Jalousien mit Motorantrieb
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus
Holz; Anstrich
tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
DeckenkonstruktionkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
schaumplatten
Stahlbetonplatte über Nebenräumen;
Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
FußbödenTragschicht: Schotter,
Trennschicht: Vlies,
Tretschicht: Sand
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Tretschicht: Sand und Holzspäne
Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum
in Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffplatten,
Tretschicht: Sand und Textilflocken, Beton-
platte im Bereich der Nebenräume
baukonstruktive
Einbauten
Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgren-
zung der Reitfläche
zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest einge-
baut
zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile
zum Versetzen
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,
Sanitärobjekte (einfache Qualität)
zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungs-
anlagen
keineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss
an Heizsystem
zusätzlich/alternativ: Heizkessel
lufttechnische Anlagen keineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und
Verteilerschrank
zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische
Anlagen
keineReitbodenbewässerung (einfache Ausführung) Reitbodenbewässerung (komfortable Ausfüh-
rung)


11.
Beschreibung der Gebäudestandards für Pferdeställe

Standardstufe
345
AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;
Brettschalung oder Profilblech auf Holz-
Unterkonstruktion
Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;
Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen
zwischen Stützen, Wärmedämmverbund-
system, Putz
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagel-
brettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech
Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
wellplatten; Hartschaumplatten
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Fenster und Außentüren
bzw. -tore
Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,
Jalousien mit Motorantrieb
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus
Holz; Anstrich
tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen
DeckenkonstruktionkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
schaumplatten
Stahlbetonplatten über Nebenräumen;
Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
FußbödenBeton-Verbundpflaster in Stallgassen, Stahl-
betonplatte im Tierbereich
zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte;
Anstrich, Gummimatten im Tierbereich
zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als
Stallprofil mit versetzten Ebenen; Nutzestrich
auf Dämmung, Anstrich oder Fliesen in
Nebenräumen, Kautschuk im Tierbereich
baukonstruktive
Einbauten
Fütterung: Futtertrog PVC Fütterung: Krippenschalen aus Polyesterbeton Fütterung: Krippenschalen aus Steinzeug
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,
Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-
räumen
zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungs-
anlagen
keineElektroheizung in Sattelkammer zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heiz-
kessel
lufttechnische Anlagen keineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und
Verteilerschrank
zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische
Anlagen
Aufstallung: Boxentrennwände aus Holz,
Anbindevorrichtungen
Fütterung: Tränken, Futterraufen
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Boxentrenn-
wände: Hartholz/Metall
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Fressgitter,
Futterautomaten, Rollraufe mit elektr. Steue-
rung
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-
Pferdeboxen, Pferde-Solarium
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Futter-Abruf-
stationen für Rau- und Kraftfutter mit elektr.
Tiererkennung und Selektion, Automatische
Futterzuteilung für Boxenställe


12.
Beschreibung der Gebäudestandards für Rinderställe und Melkhäuser

Standardstufe
345
AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;
Brettschalung oder Profilblech auf Holz-
Unterkonstruktion
Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;
Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen
zwischen Stützen
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Klinkerverblendung
DachHolzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagel-
brettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech
Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
wellplatten; Hartschaumplatten
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Fenster und Außentüren
bzw. -tore
Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,
Jalousien mit Motorantrieb
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwändekeinetragende und nicht tragende Innenwand aus
Holz; Anstrich
tragende und nicht tragende Innenwände aus
Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen
DeckenkonstruktionkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
schaumplatten
Stahlbetonplatte über Nebenräumen;
Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
FußbödenStahlbetonplattezusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte mit
Oberflächenprofil, Rautenmuster; Epoxidharz-
beschichtung am Fressplatz, Liegematten im
Tierbereich
zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als
Stallprofil mit versetzten Ebenen; Estrich auf
dem Futtertisch, Liegematratzen im Tier-
bereich, Gussasphalt oder Gummiauflage
baukonstruktive
Einbauten
Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Einzel-
balken
Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächen-
elemente; Krippenschalen aus Polyesterbeton;
Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter
Aufstallung: Spaltenboden mit Gummiauflage,
Gussroste über Treibmistkanal; Krippen-
schalen aus Steinzeug;
zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzel-
kanäle
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitung; Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,
Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-
räumen
zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Qualität); Gasanschluss
Wärme-, Versorgungs-
anlagen
keineElektroheizung im Melkstand zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heiz-
kessel
lufttechnische Anlagen keineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und
Verteilerschrank
zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische
Anlagen
Aufstallung: Fressgitter, Liegeboxenbügel,
Kälberboxen, Abtrennungen aus Holz, Kurz-
standanbindung
Fütterung: Selbsttränke, Balltränke
Entmistung: keine Technik (Schlepper)
Tierproduktentnahme: Fischgrätenmelkstand,
Melkanlage, Maschinensatz, Milchkühltank,
Kühlaggregat, Wärmerückgewinnung
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Einrichtungen
aus verz. Stahlrohren
Fütterung: Tränkewanne mit Schwimmer,
Tränkeautomat für Kälber
Entmistung: Faltschieber mit Seilzug und
Antrieb, Tauchschneidpumpe, Rührmixer
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ
Milchflussgesteuerte Anrüst- und Abschalt-
automatik
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-
boxen
Fütterung: Edelstahl-Kipptränke, computerge-
steuerte Kraftfutteranlage mit Tiererkennung
Entmistung: Schubstangenentmistung
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ:
Melkstand-Schnellaustrieb, Tandem oder
Karussellmelkstand, Automatisches Melk-
system (Roboter)


13.
Beschreibung der Gebäudestandards für Schweineställe

Standardstufe
345
AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;
Brettschalung oder Profilblech auf Holz-
Unterkonstruktion
Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;
Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen
zwischen Stützen, Beton-Schalungssteine
mit Putz
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
Dämmung
DachHolzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagel-
brettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech
Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
wellplatten; Hartschaumplatten
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung, Kunststoffplatten,
Paneele
Fenster und Außentüren
bzw. -tore
Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,
Jalousien mit Motorantrieb, Metalltüren
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwändekeine Innenwände tragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz
und Anstrich; nichttragende Innenwände aus
Kunststoff-Paneele mit Anstrich
tragende Innenwände als Betonwand, Fertig-
teile, Anstrich; nichttragende Innenwände aus
Mauerwerk, Putz und Anstrich; Sperrholz, Putz,
Fliesen
Deckenkonstruktionkeine Decke Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
schaumplatten
Stahlbetonplatten über Nebenräumen;
Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele
FußbödenStahlbetonplatteStahlbetonplatte; Verbundestrich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als
Stallprofil mit versetzten Ebenen; Stallboden-
platten mit Dämmung, Fliesen auf Estrich in
Nebenräumen
baukonstruktive
Einbauten
Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächen-
elemente
Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton
Entmistung: Güllerohre vom Stall zum Außen-
behälter, Absperrschieber in Güllekanälen
Aufstallung: Gussroste in Sauenställen, Kunst-
stoffroste in Ferkelställen
Fütterung: Tröge aus Steinzeug
Entmistung: zusätzlich/alternativ: Spül-
leitungen für Einzelkanäle
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,
Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-
räumen
zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungs-
anlagen
Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-
Heizungsrohren, Anschluss an vorh. Heiz-
system
zusätzlich/alternativ: Warmwasser-Fußboden-
heizung, Heizkessel mit Gasbefeuerung,
Wärmerückgewinnung aus Stallluft
lufttechnische Anlagen Zuluftklappen, Lüftungsfirst Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckver-
fahren; Zuluftkanäle oder Rieseldecke; Einzel-
absaugung, Abluftkanäle, Ventilatoren
zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung,
Zentralabsaugung, Luftwäscher
Starkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Vertei-
lerschrank
zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische
Anlagen
Aufstallung: Buchtenabtrennungen aus Kunst-
stoff-Paneelen, Pfosten und Beschläge aus
verz. Stahl, Abferkelbuchten, Selbstfang-
Kastenstände für Sauen
Fütterung: Trockenfutterautomaten, Tränke-
nippel
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Pfosten und
Beschläge aus V2A, Ruhekisten, Bettenein-
richtungen
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Transport-
rohre, Drahtseilförderer, Rohrbreiautomaten
mit Dosierung
Entmistung: Tauchschneidpumpe, Rührmixer
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Sortier-
schleuse
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Flüssig-
fütterungsanlage mit Mixbehälter, Sensor-
steuerung, Fütterungscomputer, Abrufstation,
Tiererkennung, Selektion
Entmistung: Schubstangenentmistung


14.
Beschreibung der Gebäudestandards für Geflügelställe

Standardstufe
345
AußenwändeHolzfachwerkwand, Holzstützen, Vollholz,
Brettschalung oder Profilblech auf Holz-
Unterkonstruktion
Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk,
Metallstützen, Profil, Metall-Sandwichelemente
mit Hartschaumdämmung
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig, Stahl-
betonstützen, Fertigteil, Klinkerverblendung
DachHolzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagel-
brettbinder, Bitumenwellplatten, Profilblech
Stahlrahmen mit Holzpfetten, Faserzement-
wellplatten, Hartschaumplatten
Brettschichtholzbinder, Betondachsteine oder
Dachziegel, Dämmung, Profilholz oder Paneele
Fenster und Außentüren
bzw. -tore
Lichtplatten aus Kunststoff; Holz-Brettertüren Kunststofffenster; Windnetze aus Kunststoff,
Jalousien mit Motorantrieb
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus
Holz; Anstrich
tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Mauerwerk; Profilblech, Plantafeln, Putz
DeckenkonstruktionkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
schaumplatten
Stahlbetonplatten über Nebenräumen;
Dämmung, Profilblech oder Paneelen
FußbödenStahlbetonplattezusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell
geglättet; Estrich mit Anstrich (Eierverpackung)
zusätzlich/alternativ: Stallprofil mit versetzten
Ebenen, Estrich mit Fliesen (Eierverpackung)
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,
Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-
räumen
zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungs-
anlagen
Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen oder
Twin- bzw. Delta-Heizungsrohre, Heizkessel
zusätzlich: Wärmerückgewinnung aus der
Stallluft
lufttechnische Anlagen FirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage im Unterdruck-
verfahren; Zuluftklappen, Abluftkamine,
Ventilatoren
zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung,
Zentralabsaugung, Luftwäscher
Starkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und
Verteilerschrank
zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische
Anlagen
Aufstallung: Geflügelwaage Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Kotroste,
Sitzstangen, Legenester
Fütterung: Vollautomatische Kettenfütterung,
Strang-Tränkeanlage, Nippeltränken
Entmistung: Kotbandentmistung
Tierproduktentnahme: Eier-Sammelband
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Etagen-
system (Voliere, Kleingruppe)
Entmistung: zusätzlich/alternativ: Entmistungs-
bänder mit Belüftung
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ:
Sortieranlage, Verpackung


15.
Beschreibung der Gebäudestandards für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen

Standardstufe
345
AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;
Brettschalung oder Profilblech auf Holz-
Unterkonstruktion
Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;
Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen
zwischen Stützen, Wärmedämmverbund-
system, Putz
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-
Vormauerung oder Klinkerverblendung mit
Dämmung
DachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder;
Bitumenwellplatten, Profilblech
Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
wellplatten; Hartschaumplatten
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Fenster und Außentüren
bzw. -tore
Lichtplatten aus Kunststoff, Holztore Kunststofffenster, Metall-Sektionaltore Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-
dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus
Holz; Anstrich
tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
DeckenkonstruktionkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
schaumplatten
Stahlbetonplatte über Nebenräumen;
Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
FußbödenBeton-Verbundsteinpflasterzusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell
geglättet; Anstrich
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,
Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-
räumen
zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Qualität) in Nebenräumen, Gasanschluss
Wärmeversorgungs-
anlagen
keineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss
an Heizsystem
zusätzlich/alternativ: Heizkessel
lufttechnische Anlagen keineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und
Verteilerschrank
zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische
Anlagen
keineSchüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen,
Trocknungsanlage für Getreide
Schüttwände aus Beton-Fertigteilen



Anlage 5 (zu § 16 Absatz 3) Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenrichtwertgrundstücks nicht ausreichend sind.

I. Nutzungsartenkatalog

Für jeden Bodenrichtwert ist der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung anzugeben. Lässt sich das Bodenrichtwertgrundstück aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Merkmale keinem der Entwicklungszustände nach § 3 Absatz 1 bis 4 zuordnen, ist das Bodenrichtwertgrundstück der Kategorie „Sonstige Flächen" im Sinne des § 3 Absatz 5 zuzuordnen. Zusätzlich zur Art der Nutzung kann eine Ergänzung zur Art der Nutzung angegeben werden.

Nr. Art der Nutzung bzw.
Ergänzung zur Art der Nutzung
Art der
Nutzung
Ergänzung
zur Art der
Nutzung
Baureifes Land (B)
Rohbauland (R)
Bauerwartungsland (E)
1WohnbauflächeW 
1.1KleinsiedlungsgebietWS 
1.2reines Wohngebiet WR 
1.3allgemeines Wohngebiet WA 
1.4besonderes Wohngebiet WB 
2gemischte Baufläche
(auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung)
M 
2.1DorfgebietMD 
2.2Dörfliches Wohngebiet MDW 
2.3MischgebietMI 
2.4KerngebietMK 
2.5Urbanes Gebiet MU 
3gewerbliche Baufläche G 
3.1GewerbegebietGE 
3.2IndustriegebietGI 
4SonderbauflächeS 
4.1Sondergebiet für Erholung SE 
4.2sonstige Sondergebiete SO 
5Baufläche für Gemeinbedarf GB 
Die Bauflächen (1 bis 5) können zusätzlich durch folgende Ergänzungen zur Art der Nutzung weiter spezifiziert
werden in:
 Ein- und Zweifamilienhäuser  EFH
 Mehrfamilienhäuser MFH
 Sozialer Mietwohnungsbau  SOW
 Geschäftshäuser (mehrgeschossig)  GH
 Wohn- und Geschäftshäuser  WGH
 Büro- und Geschäftshäuser  BGH
 Bürohäuser BH
 Produktion und Logistik  PL
 Wochenendhäuser WO
 Handel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe  GD
 Ferienhäuser FEH
 Freizeit und Touristik  FZT
 Läden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel  LAD
 Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel  EKZ
 Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art  MES
 Bildungseinrichtungen BI
 Gesundheitseinrichtungen MED
 Hafen HAF
 Garagen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser  GAR
 Militär MIL
 landwirtschaftliche Produktion  LP
 Bebaute Flächen im Außenbereich  ASB
 Bauflächen für Energieerzeugung  EE
Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (LF)
6landwirtschaftliche Fläche L 
6.1AckerA 
6.2GrünlandGR 
6.3ErwerbsgartenanbauflächeEGA 
6.3.1ObstanbauflächeEGAOG
6.3.2GemüseanbauflächeEGAGEM
6.3.3Blumen- und Zierpflanzenanbaufläche EGABLU
6.3.4BaumschulflächeEGABMS
6.4Anbaufläche für Sonderkulturen SK 
6.4.1SpargelanbauflächeSKSPA
6.4.2HopfenanbauflächeSKHPF
6.4.3TabakanbauflächeSKTAB
6.5WeingartenWG 
6.5.1Weingarten in Flachlage WGFL
6.5.2Weingarten in Hanglage WGHL
6.5.3Weingarten in Steillage WGSTL
6.6Kurzumtriebsplantagen, Agroforst KUP 
6.7Unland, Geringstland, Bergweide, Moor UN 
7forstwirtschaftliche Fläche F 
Sonstige Flächen (SF)
8.1private Grünfläche PG 
8.2Kleingartenfläche (Bundeskleingartengesetz) KGA 
8.3FreizeitgartenflächeFGA 
8.4CampingplatzCA 
8.5Sportfläche (u.a. Golfplatz) SPO 
8.6 sonstige private Fläche SG 
8.7FriedhofFH 
8.8WasserflächeWF 
8.9Flughäfen, Flugplätze usw. FP 
8.10private Parkplätze, Stellplatzfläche PP 
8.11LagerflächeLG 
8.12AbbaulandAB 
8.12.1Abbauland von Sand und Kies ABSND
8.12.2Abbauland von Ton und Mergel ABTON
8.12.3Abbauland von Torf ABTOF
8.12.4SteinbruchABSTN
8.12.5BraunkohletagebauABKOH
8.13Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland) GF 
8.14SondernutzungsflächeSN 


II. Weitere Grundstücksmerkmale

Bei baureifem Land ist der beitragsrechtliche Zustand anzugeben. Die weiteren Grundstücksmerkmale sind anzugeben, soweit sie wertbeeinflussend sind.

1. Beitragsrechtlicher Zustand
freibeitragsfrei
ebferschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgaben-
recht,
ebperschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalab-
gabenrecht
2. Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung
ooffene Bauweise
ggeschlossene Bauweise
aabweichende Bauweise
ehEinzelhäuser
edEinzel- und Doppelhäuser
dhDoppelhaushälften
rhReihenhäuser
rmReihenmittelhäuser
reReihenendhäuser
3. Maß der baulichen Nutzung
ZVGZahl der Vollgeschosse
ZOGZahl der oberirdischen Geschosse (§ 16 Absatz 4)
GFZGeschossflächenzahl
WGFZwertrelevante Geschossflächenzahl (§ 16 Absatz 4)
GRZGrundflächenzahl
BMZBaumassenzahl
4. Angaben zum Grundstück
tGrundstückstiefe in Metern
bGrundstücksbreite in Metern
fGrundstücksfläche in Quadratmetern
5. Sanierungs- oder Entwicklungszusatz
SUsanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-
ordnung
SBsanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-
ordnung
EUentwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen
Neuordnung
EBentwicklungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-
ordnung
6. Bewertung der Bodenschätzung
AZAckerzahl
GZGrünlandzahl