§ 32 Stimmrechtsausübung
(1)
1Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger.
2§
129 Abs. 3 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben.
4Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden.
5Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.
- 1.
- die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,
- 2.
- das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,
- 3.
- das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser Kapitalanlagegesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
- 4.
- das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
2Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des §
22 Abs. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des §
22 Abs. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
3Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des §
21 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes und des §
29 Abs. 2 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte §
22 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes und §
30 Abs. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.
4Für die Mitteilungspflichten nach §
25 des
Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.
(3) 1Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. 2Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.
(4)
1Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach §
7 oder §
97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des §
22 Abs. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes und des §
2 Abs. 6 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des §
135 Abs. 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes:
- 1.
- das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 gleichwertig sind,
- 2.
- das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und
- 3.
- das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und
- 2.
- die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlagegesellschaften vom Mutterunternehmen.
Frühere Fassungen von § 32 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz ... „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des ... ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz ... durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des ... „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz ... 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 ... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 ... folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des ... b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz ... „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz ... 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des ... ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz ... 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... 57" die Wörter oder mit Prime Brokern" eingefügt. 34. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (3) Die ... dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (4) Auf die ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... auf die Bundesanstalt übertragen." 29. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 7 TUG Änderung des Investmentgesetzes ... „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 9, 10, 16," die Angabe „32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§" eingefügt. 5. § 134 wird aufgehoben. ... „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnZahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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