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§ 5 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2410; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Kennzeichnung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:

1.
der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,

2.
das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist,

2a.
die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,

3.
der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt,

4.
die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.

Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen der Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall muß auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete Symbol den Verbraucher auf die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen der geringen Größe oder der Form der kosmetischen Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf einem Schild in unmittelbarer Nähe der angebotenen Erzeugnisse angebracht werden.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3 anzubringen.

(2a) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a abgebildete Symbol, gefolgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum im Sinne des Satzes 1, anzugeben.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 sind unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar, die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 darüber hinaus in deutscher Sprache anzugeben.

(4) Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2720 m.W.v. 22. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 5 Kosmetik-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmetikV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5b KosmetikV Bereithaltung von und Zugang zu Unterlagen (vom 01.04.2010)
... Der Hersteller hat unter der Anschrift oder dem Firmensitz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 folgende Unterlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung bei ...
§ 6 KosmetikV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 10.06.2006)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder  ...
§ 6a KosmetikV Übergangsvorschriften (vom 15.01.2013)
... Verkehr gebracht werden. (2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der §§ 5 und 5a dieser Verordnung in der bis zum 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entsprechen, ...
Anlage 8 KosmetikV (zu § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1) Hinweissymbol auf bestimmte Angaben
Anlage 8a KosmetikV (zu § 5 Abs. 2a) Symbol für die Angabe der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 2 BMELVAnpV Änderung der Kosmetik-Verordnung
... (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch ...


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