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§ 4 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4



(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ist öffentlich bekanntzumachen.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KultgSchG
... 1) entscheidet die oberste Landesbehörde. (2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bundesrepublik ...
§ 16 KultgSchG
... oder b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung eingeleitet ist, ausführt ...
§ 21 KultgSchG
... des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4 , 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § ...