§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 3.
- den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,
- 4.
- die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 6.
- den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,
- 7.
- die Verwendung der Nutzwärme und
- 8.
- die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV ... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes 200 Euro *) ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen ... Stelle noch kein" die Wörter „Herkunftsnachweis gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Herkunftsnachweis ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV ... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes 200 Euro *) Es ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5165/a159296.htm