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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben

Anlage 4 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

ErzeugnisseZulässige Abweichung
± % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind0,5
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind1,0
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen1,5
Sonstige Getränke0,3


 
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Zitierungen von Anlage 4 LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b LMKV Vorhandener Alkoholgehalt
... vorangestellt werden. (3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, ...