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§ 15a - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums



(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

1.
das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,

2.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern

a)
der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,

b)
der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,

3.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn

1.
er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder

2.
die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

(4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss.

(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 15a LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 3 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
aktuell vorher 28.01.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
vom 18.01.2010 BGBl. I S. 11
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 startet oder landet; 19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt; 20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft- raums (§ 15a Abs. 2 LuftVO) 60 EUR 16. Erlaubnis nach § 16 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 1 LuftVOuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 3 14. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „Der Betrieb von unbemannten ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums". c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt ... ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und ... bedürfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern ... Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b eingefügt: „19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt;". d) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:  ...