§ 5 - Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.

(2) 1Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu benennen. 2Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. 3Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. 4Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der empfangsberechtigten Personen. 5Sie gibt inländischen Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1436 m.W.v. 28. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 5 NetzDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 NetzDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NetzDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NetzDG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2022)
... 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält, 8. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen ... oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder 9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert. (2) Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215
§ 20 UrhDaG Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
... eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 NetzDGÄndG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Vernehmung über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren." 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ... hierüber auf Anfrage Auskunft." 9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Auskünfte für ...


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