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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.


§ 2 Zweck der Entwicklung und Erprobung



Während der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur des neuen Ausbildungsberufes Fachkraft für Automatenservice und des darauf aufbauenden Ausbildungsberufes Automatenfachmann/Automatenfachfrau auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Ausbildungsbetrieben erprobt werden.


§ 3 Sachverständigenbeirat



Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung ist ein Sachverständigenbeirat zur Beobachtung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.


§ 4 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau drei Jahre.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1), für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Automatenservice,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Warenbewirtschaftung,

4.
Abrechnungen und Auswertungen von Automatenaufstellplätzen,

5.
Verkaufsförderung,

6.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung.

(3) Die Berufsausbildung zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Automatenservice,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Warenbewirtschaftung,

4.
Abrechnungen und Auswertungen von Automatenaufstellplätzen,

5.
Verkaufsförderung,

6.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationen

1.
Kaufmännische Geschäftsprozesse in der Automatenwirtschaft oder

2.
Installation und Inbetriebnahme von Automaten sowie zwei der folgenden Wahlqualifikationen:

3.
Marketing,

4.
Personalwirtschaft,

5.
Instandhaltung von Automaten,

6.
Informations- und Kommunikationstechnik für Automaten;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung,

6.
Unternehmerisches Handeln.


§ 6 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Servicearbeiten an Automaten statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Servicearbeiten an Automaten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Aufgabenstellungen aus den Gebieten Auslesen, Säubern, Entleeren, Auffüllen und Warten von Automaten lösen kann,

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten,

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Automatenbetreuung,

2.
Automatenbewirtschaftung,

3.
Kundenkommunikation,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,

b)
die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,

c)
technische Kommunikationsmittel anwenden,

d)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen

kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:

a)
Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,

b)
Auslesen, Befüllen und Entleeren,

c)
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,

d)
Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,

b)
Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,

c)
Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,

d)
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,

b)
Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,

c)
Reklamationen und Beschwerden bearbeiten

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Automatenbetreuung 50 Prozent,

2.
Automatenbewirtschaftung 20 Prozent,

3.
Kundenkommunikation 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 9 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.


§ 10 Teil 1 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Automatenbetreuung,

2.
Automatenbewirtschaftung,

3.
Kundenkommunikation.

(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,

b)
die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,

c)
technische Kommunikationsmittel anwenden,

d)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen

kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:

a)
Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,

b)
Auslesen, Befüllen und Entleeren,

c)
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,

d)
Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,

b)
Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,

c)
Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,

d)
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,

b)
Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,

c)
Reklamationen und Beschwerden bearbeiten

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Automatenwirtschaft,

2.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Automatenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert selbstständig planen,

b)
Arbeitsaufträge bearbeiten und Lösungen entwickeln,

c)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren

kann;

2.
hierfür ist unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Installieren und Reparieren von Automaten,

b)
Bearbeiten von kaufmännischen Geschäftsvorgängen;

3.
der Prüfling soll bis zu zwei Prüfungsprodukte erstellen und seine Arbeit mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Automatenbetreuung 20 Prozent,

2.
Automatenbewirtschaftung 10 Prozent,

3.
Kundenkommunikation 10 Prozent,

4.
Automatenwirtschaft 50 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche in Teil 2 der Abschlussprüfung, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach § 11 Abs. 4 die Anforderungen nach § 8, so hat der Prüfling den Abschluss Fachkraft für Automatenservice erreicht.


§ 13 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice erzielten Leistungen mit Ausnahmen der Leistungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 10.


§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 AutomAusbErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2015 außer Kraft.




Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Automatenservice
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art
ihrer Dienstleistung unterscheiden
b) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungs-
mittel übernehmen
c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Voll-
zähligkeit und Unversehrtheit kontrollieren
d) Füllstände prüfen, Automaten bedarfsgerecht
befüllen und leeren
e) Sicht- und Funktionskontrolle an Automaten
durchführen
f) Handbücher und Bedienungshinweise nutzen
g) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchfüh-
ren
18 
h) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursa-
chen erkennen, vor Ort beheben und doku-
mentieren
i) Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergrei-
fen
j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau-
und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder
lesen und anwenden
k) Verschleißteile erneuern, mechanische Bau-
gruppen und Bauteile austauschen
l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit
vorhandenen Anschlüssen verbinden
m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Auf-
stellplatz der Automaten ergreifen
n) Kunden die Funktion von Automaten erklären
und sie in die Bedienung einweisen
 19
2 Technische Kommunikation
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Informationssysteme nutzen, Software einset-
zen, Peripheriegeräte anschließen, Daten ein-
geben, sichern und pflegen
b) Regelungen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit einhalten
3 
c) digitale und analoge Prüf- und Messdaten
lesen und auswerten
d) Protokolle und Berichte anfertigen
 4
3Warenbewirtschaftung
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) automatengerechte Produkte unterscheiden
b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
und nach Verwendungszwecken zusammen-
stellen
c) Warenbestände und Warenzustand prüfen,
Ablauffristen berücksichtigen, Fehlbestände
ergänzen
d) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und
rückführen
14 
4 Abrechnungen und Aus-
wertungen von Automaten-
aufstellplätzen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Kassenbestände auslesen und dokumentie-
ren, Zahlungsmittel prüfen, Soll-Ist-Vergleich
durchführen
6 
b) Automatenabrechnungen und Kassenab-
schlüsse durchführen
c) Geldbewegungen dokumentieren
d) Statistiken und betriebliche Kennziffern aus-
werten
e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulatio-
nen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten
und Optimierungen vorschlagen
 12
5Verkaufsförderung
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kun-
dengewinnung umsetzen
b) über Leistungsangebote informieren, Kunden-
wünsche ermitteln
c) Verbesserungen des Leistungsangebotes vor-
schlagen
d) Informations- und Beratungsgespräche führen
e) Beschwerden und Reklamationen entgegen-
nehmen und bearbeiten
f) Werbeaktionen umsetzen
 10
6 Rechtliche Rahmenbedingun-
gen für die Automatenwirt-
schaft
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü-
tungsvorschriften umsetzen
b) Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestim-
mungen kontrollieren
c) Einhaltung hygienerechtlicher Bestimmungen
kontrollieren
d) datenschutzrechtliche Bestimmungen beach-
ten
5 
e) gewerbe- und steuerrechtliche Vorschriften
beachten
f) bau-, straßen- und wegerechtliche Vorschrif-
ten bei der Automatenaufstellung einhalten
 3


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor-
ganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsorganisation,
Kommunikation,
Qualitätssicherung
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b) betriebliche Prozessabläufe beurteilen und
planen
c) Termine planen und kontrollieren
d) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich
analysieren und Maßnahmen zur Verbesse-
rung einleiten
e) Fehler und Qualitätsmängel feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
6 
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Kommunikationstechniken anwenden
h) Standardsoftware anwenden, Daten einge-
ben, sichern und pflegen
i) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
 4



Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1 Automatenservice
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1)
a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art
ihrer Dienstleistung unterscheiden
b) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungs-
mittel übernehmen
c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Voll-
zähligkeit und Unversehrtheit kontrollieren
d) Füllstände prüfen, Automaten bedarfsge-
recht befüllen und leeren
e) Sicht- und Funktionskontrolle an Automaten
durchführen
f) Handbücher und Bedienungshinweise nut-
zen
g) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durch-
führen
18  
h) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursa-
chen erkennen, vor Ort beheben und doku-
mentieren
i) Maßnahmen zum Manipulationsschutz er-
greifen
j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau-
und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder
lesen und anwenden
k) Verschleißteile erneuern, mechanische Bau-
gruppen und Bauteile austauschen
l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit
vorhandenen Anschlüssen verbinden
m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Auf-
stellplatz der Automaten ergreifen
n) Kunden die Funktion von Automaten erklären
und sie in die Bedienung einweisen
 19 
2 Technische Kommunikation
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2)
a) Informationssysteme nutzen, Software ein-
setzen, Peripheriegeräte anschließen, Daten
eingeben, sichern und pflegen
b) Regelungen zum Datenschutz und zur Da-
tensicherheit einhalten
3  
c) digitale und analoge Prüf- und Messdaten
lesen und auswerten
d) Protokolle und Berichte anfertigen
 4 
3Warenbewirtschaftung
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3)
a) automatengerechte Produkte unterscheiden
b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
und nach Verwendungszwecken zusammen-
stellen
c) Warenbestände und Warenzustand prüfen,
Ablauffristen berücksichtigen, Fehlbestände
ergänzen
d) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und
rückführen
14  
4 Abrechnungen und
Auswertungen von
Automatenaufstellplätzen
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4)
a) Kassenbestände auslesen und dokumentie-
ren, Zahlungsmittel prüfen, Soll-Ist-Vergleich
durchführen
6  
b) Automatenabrechnungen und Kassenab-
schlüsse durchführen
c) Geldbewegungen dokumentieren
d) Statistiken und betriebliche Kennziffern aus-
werten
e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkula-
tionen durchführen, Schlussfolgerungen
ableiten und Optimierungen vorschlagen
 12 
5Verkaufsförderung
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Kundenbindung und zur
Kundengewinnung umsetzen
b) über Leistungsangebote informieren, Kun-
denwünsche ermitteln
c) Verbesserungen des Leistungsangebotes
vorschlagen
d) Informations- und Beratungsgespräche füh-
ren
e) Beschwerden und Reklamationen entgegen-
nehmen und bearbeiten
f) Werbeaktionen umsetzen
 10 
6 Rechtliche
Rahmenbedingungen für
die Automatenwirtschaft
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6)
a) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü-
tungsvorschriften umsetzen
b) Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestim-
mungen kontrollieren
c) Einhaltung hygienerechtlicher Bestimmun-
gen kontrollieren
d) datenschutzrechtliche Bestimmungen be-
achten
5  
e) gewerbe- und steuerrechtliche Vorschriften
beachten
f) bau-, straßen- und wegerechtliche Vorschrif-
ten bei der Automatenaufstellung einhalten
 3 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Kaufmännische
Geschäftsprozesse in
der Automatenwirtschaft
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1)
a) Preise kalkulieren und gestalten, Reparatur-
und Serviceleistungen planen, anbieten und
organisieren
b) Standortkalkulationen erstellen, Standortin-
vestitionen planen
c) Bonitätsprüfungen durchführen
d) Finanzierungsarten auswählen, Finanzie-
rungskosten ermitteln
e) Verträge vorbereiten und allgemeine Ge-
schäftsbedingungen anwenden
f) Rechnungen erstellen, Vorgänge des Zah-
lungsverkehrs und des Mahnwesens bear-
beiten
g) Eingangsrechnungen bearbeiten
h) Geschäftsvorgänge buchen
i) Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren,
betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereiten
j) Statistiken erstellen und auswerten, Daten
für kaufmännische Planungs-, Steuerungs-
und Kontrollaufgaben aufbereiten
k) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse
durchführen
  24
2Installation und
Inbetriebnahme
von Automaten
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2)
a) Bauteile und Werkstoffe, insbesondere aus
Kunststoff und Metall, manuell und maschi-
nell bearbeiten
b) elektrische Betriebsmittel unter Beachtung
ihrer mechanischen und elektrischen Sicher-
heit auswählen
c) Automaten nachrüsten, demontieren und
montieren, Funktionsfähigkeit herstellen,
elektromagnetische Verträglichkeit beachten
d) Schutz gegen direktes Berühren sicherstel-
len, mechanische und elektrische Sicher-
heitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit prü-
fen
e) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit
beurteilen, Leitungen und Verlegesysteme
auswählen und zurichten
f) Messverfahren und Messgeräte auswählen
und handhaben
g) elektrische und mechanische Größen mes-
sen, prüfen und bewerten
h) Steuerschaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
i) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
j) Baugruppen und Geräte mit unterschiedli-
chen Anschlusstechniken verbinden und
konfigurieren
k) Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur
Energieversorgung, einrichten und prüfen
l) Schutz- und Potenzialausgleichsleiter prüfen
und beurteilen
m) Isolationswiderstände messen und beurtei-
len
n) Schutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag ergreifen
o) Schutzarten von elektrischen Geräten hin-
sichtlich der Umgebungsbedingungen beur-
teilen
p) Automaten in Betrieb nehmen
q) Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft
von Automaten sicherstellen und dokumen-
tieren
r) Datenprotokolle interpretieren
  24
3Marketing
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3)
a) Standort- und Marktanalysen durchführen
b) Automaten nach Standortgesichtspunkten
auswählen
c) Maßnahmen zur Kundengewinnung und
Kundenbindung entwickeln und umsetzen
d) Vertriebsstrategien entwickeln, Vertriebs-
wege auswählen
e) Werbemaßnahmen einschließlich Erfolgs-
kontrollen durchführen
f) Presse- und Öffentlichkeitsarbeiten durch-
führen
  13
4Personalwirtschaft
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4)
a) Personalplanung durchführen
b) Instrumente der Personalbeschaffung und
-auswahl anwenden
c) Vorgänge der Personalverwaltung auch in
Verbindung mit Beginn und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen unter Beachtung ar-
beits- und tarifrechtlicher Bestimmungen be-
arbeiten
d) Personaleinsatz planen
e) Personalentwicklungsmaßnahmen planen
und umsetzen
f) Entgeltabrechnungen vorbereiten
  13
5Instandhaltung
von Automaten
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5)
a) mechatronische Verschleißteile austauschen
b) Baugruppen und -teile demontieren, instand
setzen und montieren
c) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und
Geräten lesen und anwenden
d) elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
e) Bauteile austauschen und nacharbeiten
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Störungsursachen feststellen und analysie-
ren, Störungen beseitigen
h) Prüfarten, Prüfmittel und Prüfpläne auswäh-
len und anwenden
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
j) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen
k) Funktionsprüfungen durchführen
l) Systemparameter bei der Inbetriebnahme
ermitteln, mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
m) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
  13
6Informations- und
Kommunikationstechnik
für Automaten
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6)
a) Softwarekomponenten auswählen, installie-
ren, testen und anpassen
b) Versionswechsel von Software durchführen
c) Betriebssysteme und Anwendungspro-
gramme installieren und konfigurieren
d) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
e) Datenübertragung und Netzwerke prüfen,
Störungen beheben
f) Testprogramme einsetzen, Hardwarekompo-
nenten auswählen, prüfen und austauschen
g) Kompatibilität von Hardwarekomponenten
sowie Systemvoraussetzungen für Software
prüfen
h) digitale und analoge Prüf- und Messdaten
ermitteln und auswerten
i) Hard- und Softwareänderungen dokumen-
tieren
  13


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor-
ganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsorganisation,
Kommunikation,
Qualitätssicherung
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b) betriebliche Prozessabläufe beurteilen und
planen
c) Termine planen und kontrollieren
d) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich
analysieren und Maßnahmen zur Verbesse-
rung einleiten
e) Fehler und Qualitätsmängel feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
6  
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Kommunikationstechniken anwenden
h) Standardsoftware anwenden, Daten einge-
ben, sichern und pflegen
i) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
 4 
6Unternehmerisches Handeln
(§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6)
a) Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-
und Lebensplanung erläutern
b) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen,
Chancen und Risiken unternehmerischen
Handelns aufzeigen
c) rechtliche und finanzielle Bedingungen für
die Gründung eines Unternehmens erläutern,
Rechtsformen unterscheiden
  2