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§ 12 - Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 12 Preisangaben für Leistungen



(1) 1Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. 2Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. 3Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 4Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(2) 1Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. 2Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen. 3Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. 4Ist das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.

(3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1.
Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;

2.
künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;

3.
Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.



 

Zitierungen von § 12 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PAngV Preisangaben im Handel
... oder Gebührenregelungen bemessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu machen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden ...
§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, 3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...