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§ 2b - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

§ 2b



(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.

(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Bundesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes) und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.

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