(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2)
1Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist.
2Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
3Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
4Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden.
5Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen.
6Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor.
7Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes ... dem Mieterschutzgesetz" gestrichen. 2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kann gegen die Entscheidung nach den ... 3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11 , 15, 24 des Ausführungsgesetzes), 4. die Entscheidung über die Postsperre ... 81 Absatz 6" ersetzt. b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11 " die Angabe „Absatz 2" eingefügt. c) In Nummer 5 wird die Angabe ... „oder Zustellungsbevollmächtigten" gestrichen, wird nach der Angabe „§ 11 " die Angabe „Absatz 2" eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 ...
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800