Änderung § 13 RVG vom 01.08.2013

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§ 13 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegenstandswert bis
... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro

1.500
| 300 | 20

5.000 |
500 | 28

10.000 | 1.000 | 37

25.000 | 3.000 | 40

50.000 | 5.000 | 72

200.000 | 15.000 | 77

500.000 | 30.000 | 118

über 500.000 | 50.000 | 150


Eine
Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegen-
standswert
bis
... Euro | für jeden
angefange-
nen
Betrag
von
weiteren
...
Euro | um
...
Euro

2.000
| 500 | 35

10.000 | 1.000 | 51

25.000 | 3.000 | 46

50.000 | 5.000 | 75

200.000 | 15.000 | 85

500.000 | 30.000 | 120

über
500.000
| 50.000 | 150.


3 Eine
Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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