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§ 13 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 13 Sicherheitserklärung



(1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2.
Geburtsdatum-, -ort,

2a.
Geschlechtseintrag,

3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4.
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,

6.
ausgeübter Beruf,

7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,

8.
telefonische und elektronische Erreichbarkeit,

9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),

10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,

12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,

13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

14.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

15.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16.
anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,

17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

18.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,

19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,

20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

2Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. 3Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. 4Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.

(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. 2Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. 3Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.

(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und 17.

(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

1.
die Wohnsitze seit der Geburt,

2.
die Kinder,

3.
die Geschwister,

4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

5.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,

6.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,

7.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.

(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.

(5) 1Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. 2Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. 3Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. 2Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 3Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. 4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. 5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 13 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 20 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 10.01.2012Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
aktuellvor 10.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SÜG Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung (vom 21.06.2017)
... Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, ...
§ 20 SÜG Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien (vom 09.07.2021)
... Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre ... Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die ...
§ 26 SÜG Sicherheitserklärung (vom 21.06.2017)
... von § 13 Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3a SG Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (vom 01.10.2022)
... 3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat, a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt, b) unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 20 11. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 13 Absatz 1 Nummer 17 und § 35 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die ...

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung." 7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Für Angehörige ... eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Im Rahmen der ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Staatssicherheitsdienstes der" das Wort „ehemaligen" eingefügt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt und werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „der ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" durch die ...

Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 1 IESÜG Änderung des Soldatengesetzes
... 3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat, a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt, b) ...