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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 30c im Titel sazv

Ein Paragraph bzw. Artikel '30c' wurde in diesem Titel 'sazv' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (5 Treffer)
... hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden. (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen ...

§ 21 Anordnung von Dienst (4 Treffer)
... Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag ...

§ 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2 (3 Treffer)
... Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden. (2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ...

§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten (3 Treffer)
... Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten ...

Eingangsformel (2 Treffer)
... Grund des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. ...

§ 13 Bereitschaftsdienst (2 Treffer)
... der Bundeswehr tätige Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die ...

§ 1 Geltungsbereich (1 Treffer)
... und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur ...

§ 11 Dienstreisen (1 Treffer)
... Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer ...

§ 15 Mehrarbeit (1 Treffer)
... sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden. (3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von ...

§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen


§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten (1 Treffer)
... Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen. (2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 1 Geltungsbereich (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.10.2022
... und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur ...

§ 23 Ausgleich von Belastungen (4 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 30.09.2022
... Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen. (2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen ...

§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen , Fassung gültig bis 30.09.2022


§ 21 Anordnung von Dienst (4 Treffer), Fassung gültig bis 30.09.2022
... Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag ...

§ 17 Erprobung von Langzeitkonten (2 Treffer), Fassung gültig bis 30.09.2022
... ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem ...

§ 1 Geltungsbereich (1 Treffer), Fassung gültig bis 30.09.2022
... und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur ...

§ 17 Erprobung von Langzeitkonten (1 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.01.2021
... Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes. (4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu ...

§ 23 Ausgleich von Belastungen (4 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2020
... Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen. (2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen ...

§ 21 Anordnung von Dienst (3 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.01.2020
... Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der ...

§ 15 Mehrarbeit (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2020
... sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden. (3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von ...

§ 4 Arbeitszeit (1 Treffer), Fassung gültig bis 09.08.2019
... nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengesetzes ist insbesondere nicht: 1. die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, 2. die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Interesse liegenden dienstlich ...

Titeltreffer:

Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (2. SAZVÄndV)
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (1. SAZVÄndV)
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239

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